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Das Amtsgericht München entschied, dass der Käufer eines Carport-Bausatzes nach Rücktritt vom Kaufvertrag verpflichtet ist, die Ware in einem transportfähigen Zustand für den Abtransport bereitzustellen.
Der Kläger hatte bei der Beklagten ein Carport-Bausatz für 999 € inklusive „Lieferung bis Bordsteinkante“ gekauft. Die Beklagte gewährte dem Käufer ein 60- tägiges
Etwa drei Wochen nach Lieferung erklärte der Kläger den
Das AG verurteilte die Beklagte schließlich zur
Der Kläger erwartet offenbar, dass die Beklagte die Pakete in seiner Abwesenheit von seinem (eingefriedeten) Grundstück abholt, müsste diese jedoch auf der „Bordsteinkante“, demnach auf öffentlich zugänglichem Grund, bereitstellen. Zudem war ein Karton ebenfalls unstreitig geöffnet, was auch nach Auffassung des Gerichts dazu führt, dass die Pakete nicht transportfähig waren. Dass die Verpackung eines der Pakete bereits bei Anlieferung beschädigt bzw. geöffnet war, hat der Kläger nicht bewiesen. Schon seit Vortrag hierzu ist widersprüchlich, da er bei der Anlieferung offensichtlich nicht zugegen war. Das Urteil ist rechtskräftig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2024
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34479
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