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Eine verfallene Burg darf als "lost Place" bezeichnet werden. Dies hat das Amtsgericht München entschieden und die Klage einer US-amerikanischen Gesellschaft auf Schadenersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung abgewiesen.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines in Thüringen gelegenen historischen Schlosses. Das Schloss wurde im neunten Jahrhundert erstmals erwähnt. Im vierzehnten Jahrhundert wurde es nach einem Brand wiederhergestellt. Der Beklagte betreibt eine Internetseite. Auf dieser veröffentlichte er 2018 in der Rubrik "Lost Places" diverse Fotografien der Burg, die diese unter Anderem von innen zeigen. Die Klägerin behauptet, das Gebäude sei urheberrechtlich geschützt und sie sei Inhaberin der Urheberrechte. Die ungenehmigte Anfertigung der Bilder und das rechtswidrige Eindringen stellten eine Verletzung des "ausländischen Copyrights" der Klägerin dar. Als Schadenersatz verlangte sie 3.000,00 €. Dies entspräche dem Pauschalpreis, den sie einer Film-Crew bis zu vier Personen für die Lizenz berechne. Die Verbreitung der
Das AG wies die Klage vollumfänglich ab. Der zuständige Richter führte in der Begründung aus: "Urheberrechtlicher Schutz nach § 11 S. 1 UrhG kann der Klägerin von Vornherein nicht zukommen, da sie entgegen ihrer auch insoweit unschlüssigen Behauptung nicht Urheberin der Burg ist. Urheber können zum einen nur natürliche, nicht dagegen auch juristische Personen sein (Begr. BT-Drs. IV/270, 41; BeckOK UrhR/Ahlberg, 29. Ed. 20.4.2018, UrhG § 7 Rn. 7). Zum anderen ist nicht dargelegt, dass die Klägerin die Burg errichtet hat, was angesichts des Fertigstellungsdatums jedenfalls des Wiederaufbaus im Jahr 1375 wohl auch eher fernliegen dürfte. Zu abgeleiteten Schutzrechten ist ebenso nichts vorgetragen, ein Entstehen solcher ist angesichts der lange zurückliegenden Errichtung ebenfalls völlig abwegig. Soweit die Klägerin ihren Antrag (auch) darauf stützen will, dass der Beklagte die Immobilie der Klägerin auf seiner Internetseite als "lost place" bezeichnet hat, scheiden Schadensersatzansprüche ebenfalls aus. Insbesondere kommt ein Anspruch auf
Die Klägerin verlangt insoweit offenbar
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2022
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32015
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