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Ein Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Kaufpreis in Höhe von 4.500 € Zug um Zug gegen Übergabe des PKW zurückzahlen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Im hier vorliegenden Streitfall inserierte der Beklagte im Internet den Verkauf
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte selbst sei im Rahmen des Fahrzeugkaufs sein Vertragspartner gewesen; von einer dahinterstehenden dritten Person sei nie die Rede gewesen. Der Kläger trägt weiter vor, bereits in der Internetanzeige sei gestanden, dass das
Der Beklagte ist der Auffassung, nicht er, sondern sein Vater sei Vertragspartner des Klägers, da dieser der
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab nach Vernehmung der beiden benannten Zeugen dem Kläger Recht. "Vorliegend haben beide Parteien übereinstimmend vorgetragen, dass das Verkaufsinserat Namen und Kontaktdaten des Beklagten selbst enthielt und keinen Hinweis auf den Zeugen. Die Behauptung des Beklagten, er habe im mündlichen Verkaufsgespräch zumindest gesagt, im Auftrag zu handeln, wenn auch nicht für wen, ist bestritten; Beweis hierfür hat der Beklagte nicht angeboten. Der Beklagte hat auch das zwischen den Parteien aufgesetzte, mit
Zusätzlich zur Aussage des Zeugen stützen weitere Indizien die Angabe des Klägers, dass die Geldübergabe stattgefunden hat. Erstens hat der Kläger durch Vorlage
Der Zeuge habe glaubhaft bestätigt, dass das Onlineinserat die Angabe "scheckheftgepflegt" enthielt. „Bei der Eigenschaft der Scheckheftpflege handelt es sich um ein wesentliches wertbildendes Merkmal, so dass eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2018
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online
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Dokument-Nr. 26298
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