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Amtsgericht München, Urteil vom 22.10.2009
133 C 28852/08 -

Perücke: Rücktritt vom Kaufvertrag trotz bestätigter Mangelfreiheit

Von maßgerechter Perücke wird Passgenauigkeit erwartet

Wenn der Besteller bei der Aushändigung der Ware deren Mangelfreiheit bestätigt und sich dann doch ein Mangel herausstellt, so kann er sich auf diesen trotzdem berufen, wenn er keine Möglichkeit hatte, bei der Übergabe den Mangel wahrzunehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Eine Frau, die unter starkem Haarausfall litt, wandte sich im Juli 2007 an einen Perückenhersteller. Nachdem ein Gipsabdruck vom Kopf der Kundin gefertigt, Farbe, Dichte und Haarnetz bestimmt wurde, bestellte sie eine Perücke aus hundertprozentigem europäischem Echthaar. Die Perücke sollte 2.800,- € kosten. 1.400,- € leistete sie als Anzahlung.

Kundin musste zweimal reklamieren

Die erste gelieferte Perücke war zu groß. Auch eine zweite Perücke hatte nicht die richtige Passform. Schließlich kam die dritte Perücke. Diese wurde der Kundin angepasst und durch einen Friseur gestylt. Anschließend unterschrieb die Kundin eine Bestätigung über den Erhalt der Perücke und darüber, dass diese von der Passform, dem Unterbau, der Qualität der Haare, dem Zuschnitt, der Farbe und der Struktur ihren Wünschen entspreche.

Kundin bemängelt erneut Perücke

Zwei Tage später kam die Kundin wieder zum Hersteller und bemängelte, dass die Perücke zu groß sei. Außerdem entspräche das Haarnetz nicht der Bestellung. Sie habe ein fleischfarbenes und kein kariertes Netz bestellt. Die Perücke sei oben zu dick geknüpft. Sie sei verschnitten. Es handele sich auch nicht um hundertprozentiges Echthaar. Die mitgegebenen Klebestreifen könne sie zur Befestigung nicht verwenden, da sie noch eigene Haare habe, die sie nicht abrasieren wolle. Die Perücke sei billige Stangenware. All das habe sich erst nach dem Anpassungstermin herausgestellt. Deshalb wolle sie ihre Anzahlung zurück. Nach drei Versuchen wolle sie auch keine Nachbesserung mehr.

Hersteller verlangt Restzahlung

Der Hersteller weigerte sich zu zahlen und verlangte im Gegenzug die restlichen 1.400,- €. Die Perücke sei in Ordnung. Die Kundin hätte gewusst, dass auf Grund der Tatsache, dass die Perücke wegen ihrer Haare nicht geklebt werden konnte, die Perücke rutschen könne. Das karierte Netz habe sie bestellt. Außerdem habe die Kundin die Mangelfreiheit bestätigt. Im Übrigen sei eine Nachbesserung angeboten worden. Diese wollte aber die Kundin nicht.

Amtsgericht gab Kundin Recht

Beide erhoben vor dem Amtsgericht Klage. Die zuständige Richterin gab der Kundin Recht und wies die Klage des Herstellers auf Zahlung des Restkaufpreises ab:

Hinsichtlich des fleischfarbenen Netzes könne allerdings nicht von einem Mangel ausgegangen werden. Zum einen habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die Kundin ihre Bestellung insoweit geändert habe. Darüber hinaus habe sie bei Anpassung der Perücke das Netz gesehen. Sie könne diese Abweichung nachträglich nicht mehr rügen.

Zuschnitt der Perücke nicht mangelhaft

Der Zuschnitt der Perücke als solches sei, wie der Sachverständige ausgeführt habe, auch nicht mangelhaft. Insbesondere entspräche der Zuschnitt im trockenen Zustand auch dem Standard, sofern hinterher eine Anpassung und ein Styling erfolgen.

Der Beweis, dass die Perücke nicht aus hundertprozentigem europäischem Echthaar gemacht sei, konnte durch den Sachverständigen nicht geführt werden.

Von maßgerechter Perücke wird individuelle Kopfformanpassung erwartet

Hinsichtlich der Passgenauigkeit habe der Sachverständige jedoch ausgeführt, dass die Perücke instabil auf dem Kopf sitze. Es hätte die Möglichkeit bestanden mit einer anderen Befestigung mehr Stabilität und Tragesicherheit zu erreichen als mit den eingearbeiteten Kämmchen. Von einer maßgerechten Perücke sei auch zu erwarten, dass sie sich den individuellen Gegebenheiten der Kopfform anpasse und Tragesicherheit biete.

Klägerin konnte Instabilität nicht gleich erkennen

Die Klägerin könne sich auch auf diesen Mangel berufen, obwohl sie die Bestätigung unterschrieben habe. Die Perücke sei bei dem Styling der Klägerin aufgesetzt und mit einem Klebestreifen auf der Stirn befestigt und sodann zugeschnitten worden. Dies bedeute, dass beim Zuschnitt eine andere Stabilität vorhanden gewesen sei, als beim normalen Tragen, wo eine Befestigung mit Klebestreifen auf der Stirn nicht vorgesehen war. Die Klägerin habe daher die Instabilität nicht gleich erkennen können.

Rücktritt vom Vertrag zu Recht

Die Klägerin habe auch nach drei Versuchen nicht noch einmal eine Nachbesserung hinnehmen müssen. Der Rücktritt sei zu Recht erfolgt. Sie habe deshalb Anspruch auf die Rückzahlung der Anzahlung und müsste den Restkaufpreis nicht bezahlen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2010
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online

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