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Wenn der Besteller bei der Aushändigung der Ware deren Mangelfreiheit bestätigt und sich dann doch ein Mangel herausstellt, so kann er sich auf diesen trotzdem berufen, wenn er keine Möglichkeit hatte, bei der Übergabe den Mangel wahrzunehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Eine Frau, die unter starkem
Die erste gelieferte
Zwei Tage später kam die Kundin wieder zum Hersteller und bemängelte, dass die
Der Hersteller weigerte sich zu zahlen und verlangte im Gegenzug die restlichen 1.400,- €. Die
Beide erhoben vor dem Amtsgericht Klage. Die zuständige Richterin gab der Kundin Recht und wies die Klage des Herstellers auf Zahlung des Restkaufpreises ab:
Hinsichtlich des fleischfarbenen Netzes könne allerdings nicht von einem
Der Zuschnitt der
Der Beweis, dass die
Hinsichtlich der Passgenauigkeit habe der Sachverständige jedoch ausgeführt, dass die
Die Klägerin könne sich auch auf diesen
Die Klägerin habe auch nach drei Versuchen nicht noch einmal eine Nachbesserung hinnehmen müssen. Der Rücktritt sei zu Recht erfolgt. Sie habe deshalb Anspruch auf die Rückzahlung der Anzahlung und müsste den Restkaufpreis nicht bezahlen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2010
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online
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Dokument-Nr. 10451
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