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Auf die Beförderung mit einem Autoreisezug ist in der Regel Reiserecht nicht anwendbar, so dass bei einer Verspätung grundsätzlich nicht Schadensersatz für vertane Urlaubszeit oder eine Minderung des Reisepreises verlangt werden kann.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls buchte bei der Beklagten Reiseveranstalterin im Februar 2015 für sich, seine Ehefrau und seine Tochter eine Fahrt mit dem Autoreisezug von Villach in Österreich nach Edirne in der Türkei hin und zurück. Der Preis betrug 1.710 Euro. Bei Vertragsschluss erfolgte ein Hinweis auf die Beförderungsbedingungen der Reiseveranstalterin. Dort ist unter Punkt 11 c bestimmt: "Bei unvorhersehbaren Ereignissen höherer Gewalt (Streik, Naturkatastrophen, Streckensperrung, behördliche Maßnahmen o.ä.) oder nicht zurechenbaren Handlungen Dritter (Einbruchsdiebstahl in Waggons und Fahrzeuge, Vandalismus, o.ä.) sind Ansprüche des Kunden auf
Während der Hinreise am 8. Juli 2015 wurden zahlreiche Pkws im Autoreisezug von unbekannten Tätern aufgebrochen und diverse Gegenstände entwendet. Als dies in den Morgenstunden des 9. Juli 2015 bemerkt wurde, wurde der Zug angehalten. Die Aufnahme der Diebstahlsdelikte durch die örtlich zuständige Polizei dauerte zwölf Stunden. Der Kläger begehrte von der Reiseveranstalterin eine Minderung des Preises um 50 Prozent, außerdem verlangte er 600 Euro wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit. Er war der Ansicht, dass es sich bei dem Vertrag um einen Reisevertrag handelte, da nicht nur die
Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab. Bei dem Vertrag würde es sich um keinen Reisevertrag handeln. Eine Gesamtheit von Reiseleistungen liege hier nicht vor, so das Gericht. Gegenstand des Vertrags sei nur die Personen- und Sachbeförderung gewesen, aber gerade nicht ein über die
Es läge ein Beförderungsvertrag vor, der - soweit die
Auch ein Anspruch auf Minderung des Beförderungsentgelts bestehe nicht. Die bloße
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 24481
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