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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Züchter eines Boxers dann Anspruch auf Widerruf eines Eintrags in der Ahnentafel wegen Zuchttauglichkeit des Tiers hat, wenn bei einer sogenannten Körung fälschlicherweise bei dem Hund ein krankhafter Hodenmangel festgestellt wurde.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Mitglied bei einem Boxer Hunde-Club in München und besitzt den sechs Jahre alten Rüden Hero, den er zu Zuchtzwecken einsetzt. Am 17. April 2011 fand eine Körung im Boxerclub statt. Eine Körung dient zur Auswahl von Tieren einer bestimmten Rasse, die für die Zucht geeignet sind. Bei dieser Körung wurde dem Boxer-Rüden Hero die Zuchttauglichkeit versagt. Die Körmeisterin stellte fest, dass ein
Der Kläger erhob nun Klage vor dem Amtsgericht München gegen den Boxerclub. Er verlangt, dass das Zuchtverbot wegen Einhodigkeit aufgehoben wird und die Disqualifikation in der Körung vom 17. April 2011 zurückgenommen wird. Der beklagte Verein behauptet, für die Disqualifikation sei ausreichend, dass bei der Körung festgestellt wurde, dass beide
Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab nun im Wesentlichen dem Kläger Recht. Der Eintrag in der Ahnentafel muss widerrufen werden. Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen. Dieser stellte fest, dass bei Hero mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein sogenannter Hodenabstieg (Kryptorchismus) vorliegt. Da der Rüde älter als sechs Monate sei und der betroffene
Das Gericht folgte dem Sachverständigen, der der Auffassung war, dass kein krankhafter Hodenmangel vorliege, so dass ein Zuchtausschluss zur Verhinderung der Weitervererbung nicht angezeigt sei. Die Disqualifikation bei der Körung war daher unzutreffend. Sinn der Körungsregeln sei es, die Zuchttauglichkeit festzustellen, wobei insbesondere die Weitervererbung von Hodenmängeln verhindert werden soll. Laut Ziffer 3c) der Zuchtordnung sei ein Zuchtausschluss bei Hodenmängeln vorgesehen. Nach dem Sachverständigengutachten lag aber kein Hodenmangel vor.
Das Gericht hat jedoch auch entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme der ausgesprochenen Disqualifikation hat. Sein Rechtschutzbedürfnis sei mit der Korrektur der Ahnentafel erfüllt. Die Disqualifikation habe keine eigenständige Funktion.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 20615
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