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Das Amtsgericht München hatte über die Höhe einer Rechnung einer Hochzeitsfeier eines Münchener Ehepaares auf Sylt zu entscheiden. Dabei stellte das Amtsgericht München fest, dass die auf der Hochzeitsfeier von der Klägerin verlangte Covid-Testung aller Hochzeitsgäste infolge eines positiven Corona-Tests des Brautvaters zu einem zur Minderung berechtigenden Mangel führt. Die Klägerin könne daher von den Beklagten nur 85 % des dem Grunde nach gerechtfertigten Zahlbetrags von 20.185 Euro verlangen.
Die Beklagten, das Ehepaar aus München, buchten die von der Klägerin geführte Gaststätte auf Sylt für ihre Ende Juni 2022 stattfindende
Durch die Testung aller Gäste verzögerte sich der Beginn des Abendessens von 19.30 Uhr auf mindestens 21.30 Uhr. Die Feier fand damit erheblich länger als geplant im Außenbereich des Restaurants statt, ohne Sitzgelegenheiten und ohne Abendessen. Die Testung aller Gäste führte zu deutlichen Spannungen, weil diese als nicht veranlasst und aufgenötigt wahrgenommen wurden. Zwei der Gäste waren erst durch Intervention der Brautfamilie dazu zu bewegen, überhaupt einen Schnelltest durchführen zu lassen. Die entstandenen Spannungen setzten sich in einer Auseinandersetzung über die Bezahlung fort: Während die Beklagten insbesondere auf Grund der unberechtigten Covid-Testung einen Abzug von 20 % auf den Rechnungsbetrag vornahmen, verlangte die Klägerin vollständige Zahlung.
Die Klägerin begründete die Forderung einer allgemeinen Testung damit, dass es sich sonst um einen Super-Spreader-Event gehandelt hätte. Sie hätte nur die Option gehabt, die Veranstaltung von ihrer Seite aus abzusagen oder das Risiko durch Coronatests zu minimieren. Die Beklagten trugen insbesondere vor, das Verlangen einer Testung aller Gäste sei vertragswidrig und willkürlich gewesen. Zudem habe sich dadurch der Stehempfang verlängert, was die Klägerin genutzt habe, um den Gästen ausschließlich Champagner anzubieten. Selbst halb volle Champagner-Gläser seien aufgefüllt worden. Dies sei arglistig erfolgt, um den Umsatz des Abends über das kostenträchtigste Getränk gewinnträchtig zu steigern.
Das Gericht gab der Klage letztlich nur teilweise statt und verurteilte die Beklagten zur Zahlung eines ausstehenden Teilbetrages in Höhe von 810,50 EUR. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht führte in der Begründung aus: Eine erhebliche und nicht mehr rechtlich gerechtfertigte Störung lag darin, die Durchführung einer Testung bei allen anderen Gästen zur Bedingung dazu zu machen, erst danach den vorgesehenen Ablauf der Feier stattfinden zu lassen. Eine gesetzliche Verpflichtung, sich vor Besuch einer Veranstaltung zu testen und den Test dann zur Veranstaltung vorzuweisen, gab es nicht, weder unter dem Aspekt des Besuchs einer Gaststätte noch unter dem Aspekt der Teilnahme an einer Veranstaltung. Nach dem Winter 2021/2022 gab es keine gesetzliche Verpflichtung mehr, die bei der Durchführung von privaten Veranstaltungen vorherige Testung vorsahen. Nach geltender Rechtslage waren selbst Kontaktpersonen eines Infizierten nicht einmal mehr zur Isolation verpflichtet und auch eine Pflicht zur Testung bestand für sie nicht. Auch vertraglich war ein solches Recht, die eigene Leistung von vorheriger Testung abhängig zu machen, der Klägerin nicht eingeräumt. Die Klägerin hat zwar anklingen lassen, dass die Testung Teil einer einvernehmlichen Lösung gewesen sei. Dies ist aber zur Überzeugung des Gerichts aus dem Inbegriff der Verhandlung widerlegt. Stattdessen war es die Drohung, man würde sonst die gesamte Feier nicht stattfinden lassen, die zu einem Nachgeben der Beklagten als dem kleineren Übel geführt hatte.
Auch unter Gesichtspunkten einer Störung der
Durch die Forderung solcher Testung störte die Klägerin die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2023
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32814
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