wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 07.06.2023
1292 C 17051/22 WEG -

Für DSGVO-Umsetzung erhält WEG-Verwalter ohne entsprechende Regelungen keine Sondervergütung

Tätigkeit gehört in Bereich der Grundleistungen

Für die DSGVO-Umsetzung erhält ein WEG-Verwalter ohne eine entsprechende Regelung keine Sondervergütung. Vielmehr gehört diese Tätigkeit in den Bereich der Grundleistungen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft in München überwies im Jahr 2020 vom Konto der Gemeinschaft einen Betrag in Höhe von fast 2.500 € auf ihr Geschäftskonto. Zur Begründung führte sie an, dass sie aufgrund der Umsetzung der DSGVO-Vorgaben Kosten für einen externen Datenschutzbeauftragten aufgewendet und alle Mitarbeiter geschult habe. Ihr stehe daher eine Sondervergütung zu. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft dies anders sah, erhob sie Klage. Tatsächlich enthielt der Verwaltervertrag keine Sondervergütungsregelung bei Umsetzung der DSGVO-Vorgaben. Auch entsprechende Beschlüsse wurden nicht gefasst.

Kein Anspruch auf Sondervergütung wegen DGSVO-Umsetzung

Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Ihr stehe gemäß § 812 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf Rückzahlung des überwiesenen Betrags zu. Der Verwalterin stehe kein Anspruch auf eine Sondervergütung wegen der Umsetzung der DSGVO-Vorgaben zu. Vielmehr gehöre diese Tätigkeit in den Bereich der Grundleistungen. Es sei zu beachten, dass die DSGVO-Umsetzung aufgrund gesetzlicher Vorgaben und nicht wegen einer behördlichen Anordnung erfolgen muss.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2024
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 408Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 408
  • ZMR 2023, 834Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2023, Seite: 834

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Muenchen_1292-C-1705122-WEG_Fuer-DSGVO-Umsetzung-erhaelt-WEG-Verwalter-ohne-entsprechende-Regelungen-keine-Sonderverguetung.news34148.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 34148 Dokument-Nr. 34148

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.