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Amtsgericht München, Urteil vom 07.06.2023
1292 C 17051/22 WEG -

Für DSGVO-Umsetzung erhält WEG-Verwalter ohne entsprechende Regelungen keine Sondervergütung

Tätigkeit gehört in Bereich der Grundleistungen

Für die DSGVO-Umsetzung erhält ein WEG-Verwalter ohne eine entsprechende Regelung keine Sondervergütung. Vielmehr gehört diese Tätigkeit in den Bereich der Grundleistungen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft in München überwies im Jahr 2020 vom Konto der Gemeinschaft einen Betrag in Höhe von fast 2.500 € auf ihr Geschäftskonto. Zur Begründung führte sie an, dass sie aufgrund der Umsetzung der DSGVO-Vorgaben Kosten für einen externen Datenschutzbeauftragten aufgewendet und alle Mitarbeiter geschult habe. Ihr stehe daher eine Sondervergütung zu. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft dies anders sah, erhob sie Klage. Tatsächlich enthielt der Verwaltervertrag keine Sondervergütungsregelung bei Umsetzung der DSGVO-Vorgaben. Auch entsprechende Beschlüsse wurden nicht gefasst.

Kein Anspruch auf Sondervergütung wegen DGSVO-Umsetzung

Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Ihr stehe gemäß § 812 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf Rückzahlung des überwiesenen Betrags zu. Der Verwalterin stehe kein Anspruch auf eine Sondervergütung wegen der Umsetzung der DSGVO-Vorgaben zu. Vielmehr gehöre diese Tätigkeit in den Bereich der Grundleistungen. Es sei zu beachten, dass die DSGVO-Umsetzung aufgrund gesetzlicher Vorgaben und nicht wegen einer behördlichen Anordnung erfolgen muss.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2024
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 408Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 408
  • ZMR 2023, 834Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2023, Seite: 834

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