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Verspricht ein Verkäufer, dass bei seinem Verkaufsobjekt bestimmte Eigenschaften vorliegen, kann er sich nachher nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Lesetipp - refrago:
Im vorliegenden Rechtsstreit bot eine Frau über die Internetplattform
Anfang Februar 2009 ersteigerte jemand für 3.100,- € dieses Fahrzeug. Anschließend wurde zusätzlich zwischen den beiden ein schriftlicher Kaufvertrag mittels eines ADAC-Kaufvertragsformulars geschlossen. Da der linke Außenspiegel des Fahrzeugs beschädigt war, einigte man sich auf einen um 50,- € reduzierten Kaufpreis. Als der Käufer das Fahrzeug erhielt, stellte sich heraus, dass das
Der Käufer erklärte deshalb sofort den Rücktritt und wollte seinen Kaufpreis zurück. Die Verkäuferin weigerte sich. Der Kaufvertrag sei gemäß dem ADAC-Kaufvertragsformular zustande gekommen. Hier sei vereinbart worden, dass der Käufer das Fahrzeug wie besehen erwerbe. Daher käme es auf die Fahrzeugbeschreibung bei e-bay nicht an. Es sei ein
Der Käufer erhob Klage vor dem Amtsgericht München und bekam von der zuständigen Richterin Recht:
Der Käufer sei wirksam zurückgetreten. Das Fahrzeug weise einen Mangel auf, da es nicht über eine Sitzheizung und einen Tempomaten verfüge, obwohl beides nach dem Kaufvertrag geschuldet sei. Die Beklagte habe schließlich bei der Fahrzeugbeschreibung unter dem Punkt "Komfortausstattung" beides versprochen. Der Kaufvertrag sei auch durch den Zuschlag des Anbietenden schon auf
Die Parteien hätten auch die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen. Die Verkäuferin könne sich nicht durch widersprüchliches Verhalten von ihrer Gewährleistungspflicht befreien. Sie könne nicht eine ganz bestimmte Beschaffenheit angeben und sich dann auf schriftliche Klauseln über den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2010
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online
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Dokument-Nr. 10529
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