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Bei Anlagegeschäften können nur dann Gebühren berechnet werden, wenn darauf vor Vertragsschluss in deutlicher Art und Weise hingewiesen worden ist. Dies entschied das Amtsgericht München.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin aus Hammelburg und ihr Ehemann schlossen im Januar 2011 einen Ratenkauf-, Kauf- und Lagervertrag mit der Beklagen, einer Edelmetallhändlerin, ab. Die beiden verpflichteten sich, jeweils 80 Euro im Monat für die Dauer von 10 (Ehefrau) bzw. 20 (Ehemann) Jahren auf das Depot einzuzahlen. Die Klägerin und ihr Ehemann zahlten vom 1. März 2011 bis 1. März 2013 jeweils insgesamt 1.920 Euro, der Ehemann außerdem zusätzlich einen Einmalbetrag von 2.036,93 ein. Das Ehepaar hat damit insgesamt 5.876,93 Euro als Geldanlage investiert. Der Versicherungsvertreter des Ehepaars hatte zu dieser Geldanlage geraten. Bei dem Anlagemodell sollte für die einbezahlte Geldsumme jeweils Edelmetall in Form von Gold und/oder Silber erworben werden, was dann eingelagert wurde. Einen Prospekt oder Katalog über das Anlagemodell hat das Ehepaar nicht ausgehändigt bekommen. Über etwaige Depot- oder Abschlussgebühren wurde es nicht aufgeklärt. Die von der Edelmetallhändlerin an das Ehepaar übersandten Schreiben enthalten keinen Hinweis auf etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen.
Mit Schreiben vom 6. März 2013 kündigte das Ehepaar die beiden Anlagedepots mit sofortiger Wirkung und forderte von der Beklagten die Auszahlung der einbezahlten Beträge. Die Beklagte erstattete daraufhin dem Ehepaar 933,42 Euro. Den Rest verrechnete sie mit
Das Ehepaar fordert nunmehr auch den Restbetrag in Höhe von 4943,51 Euro zurück.
Das Amtsgericht München entschied, dass das Ehepaar den Vertrag nach den gesetzlichen Regelungen des Geschäftsbesorgungsvertrages kündigen durfte. Für die Geldanlage muss das Ehepaar keine
Aber selbst wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Pflicht zur Zahlung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 18902
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