wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 15.02.2016
122 C 23868/15 -

Automobilclub muss Abschleppkosten nach fahrlässig oder vorsätzlich verursachtem Unfall nicht übernehmen

Einschränkungen der Mitgliedschafts­leistung inhaltlich nicht zu beanstanden

Ein Automobilklub kann in seinen Mitgliedschafts­bedingungen die Kostenübernahme von Abschleppkosten bei einem durch das Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden ausschließen. Dies entschied das Amtsgericht München.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls stammt aus Königswinter und ist Mitglied in einem großen deutschen Automobilclub. Am 3. Februar 2014 kam er gegen 23.35 Uhr mit seinem PKW in Königswinter wegen überhöhter Geschwindigkeit von der Straße ab und rammte ein am Straßenrand geparktes Fahrzeug. Die herbeigerufene Polizei ordnete beim Kläger eine Blutentnahme an. Die Auswertung ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,41 Promille. Das fahruntaugliche Fahrzeug des Klägers wurde durch Vermittlung des Automobilclubs von einem Abschleppunternehmen abgeschleppt. Der Kläger versuchte zunächst, die Abschleppkosten von seiner Vollkaskoversicherung erstattet zu bekommen. Diese lehnte jedoch die Übernahme der Kosten ab. Daraufhin machte der Kläger gegenüber dem Automobilclub im Rahmen seiner Mitgliedschaft die Kostenerstattung geltend. Auch der Automobilclub lehnte die Kostenerstattung ab.

Kläger verlangt Abschleppkosten von Automobilclub ersetzt

Daraufhin erhob der Kläger Klage zum Amtsgericht München gegen den Automobilclub. Unter anderem verlangt er die Abschleppkosten in Höhe von 246,76 Euro ersetzt. Die Bestimmung in den Mitgliedschaftsbedingungen über den Ausschluss der Kostenübernahme sei unbestimmt. Außerdem habe der Automobilclub seine Aufklärungspflicht verletzt, da er sein Mitglied nicht über den Umstand aufgeklärt habe, dass eine Kostenübernahme bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille nicht in Betracht kommt. Hätte der Kläger dies gewusst, hätte er einen ortsansässigen Abschleppunternehmer beauftragt, der allein aufgrund der Nähe zum Unfallort viel kostengünstiger gewesen wäre.

Grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden nicht von Kostenfreiheit umfasst

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab und entschied, dass der Kläger die Kosten selbst tragen müsse. Nach Ziffer 5 Buchstabe d. der Mitgliedschaftsbedingungen würde die Kostenfreiheit nicht für Schäden gelten, die vom Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden.

Grund für Unfall und damit einhergehenden Abschleppkosten war Pflichtverletzung des Klägers

Indem der Kläger im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug führte und infolge überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall verursachte, liege (jedenfalls) eine grobe fahrlässige Verletzung seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer (vgl. § 315c, 316 StGB) vor, so die Urteilsbegründung. Erst diese Pflichtverletzung habe zum Unfall und den damit angefallenen Abschleppkosten geführt. Das Gericht stellt weiter fest, dass Mitgliedschaftsbedingungen die Rechte aus der Vereinsmitgliedschaft ausgestalten. Die Vorschriften über die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbeziehungen müssten hier nicht eingehalten werden. Die Einschränkung der Vereinsleistung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden: Insoweit liege der Vergleich zur Kaskoversicherung nahe, die einen entsprechenden Leistungsausschluss vorsieht, so das Gericht.

Automobilclub muss (Neu-)Mitglieder nicht über Einzelheiten mitgliedschaftlicher Rechte aufklären

Auch eine Verletzung der Hinweispflicht liege nicht vor. Der Automobilclub müsse seine (Neu-)Mitglieder nicht über Einzelheiten der mitgliedschaftlichen Rechte aufklären. Dies stelle eine Obliegenheit desjenigen dar, der überlege, bei der Beklagten Mitglied zu werden, entschied das Gericht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Muenchen_122-C-2386815_Automobilclub-muss-Abschleppkosten-nach-fahrlaessig-oder-vorsaetzlich-verursachtem-Unfall-nicht-uebernehmen~N22634

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 22634 Dokument-Nr. 22634

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.