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Amtsgericht München, Urteil vom 02.03.2007
121 C 26450/06 -

Verätzungen durch Autobatterie: Nichtlesen der Gebrauchsanweisung kann Anspruch auf Schadensersatz ausschließen

Zu den Aufklärungspflichten des Verkäufers von Autobatterien

Der Hinweis auf die Gefährlichkeit eines Gegenstandes, verbunden mit der Aufforderung, die Gebrauchsanweisung zu lesen genügt zur Erfüllung der Aufklärungspflicht. Kommt der Käufer dieser Aufforderung nicht nach, kann er die eintretenden Schäden nicht geltend machen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Der spätere Kläger kaufte im Mai 2006 in einem Heimwerkermarkt eine Autobatterie der Marke APS. Auf der Oberseite der Hülle befanden sich sechs Warnzeichen in Form von Piktogrammen. Eines der Piktogramme hatte die Bedeutung „Verätzungsgefahr“. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die Gebrauchsanweisung zu lesen sei. Jeweils an den Schmalseiten der Batterie kurz unterhalb der Oberkante befindet sich ein Entlüftungsloch von ca. 3 mm im Durchmesser. Diese Löcher sind erforderlich, um einen Druckausgleich zu gewährleisten. Ein festes Verschließen dieser Öffnungen könnte einen in der Batterie entstehenden Überdruck auf Grund der Gase zur Folge haben.

Auf einer der Seitenflächen der Batterie ist eine Gebrauchsanweisung mit zwei dünnen seitlichen Klebestreifen befestigt, die zum Lesen teilweise von der Batterie entfernt werden muss. In dieser Gebrauchsanweisung ist ausgeführt, dass Batteriesäure stark ätzend ist und deshalb die Batterie nicht gekippt werden darf, da aus den Entgasungsöffnungen Säure austreten kann. Weiter ist in der Gebrauchsanweisung unter dem Stichwort „Lagerung und Transport“ darauf hingewiesen, dass die Batterie aufrecht und kippsicher zu lagern und zu transportieren sei, damit keine Säure austrete.

Der Kläger transportierte nun – ohne die Gebrauchsanweisung zu lesen- diese Batterie mit einem geliehenen Chevrolet Transporter nach Hause, indem er sie stehend im Fußraum hinter dem Fahrersitz unterbrachte. Als er sie am Ende der Fahrt aus dem Auto nehmen wollte, war sie umgefallen. Durch die seitlichen Öffnungen war die Säure ausgelaufen und hatte im Fußbodenteppich ein Loch von 5 cm verursacht. Dadurch entstanden Kosten von 1800 Euro. Außerdem verätzte sich der Kläger an den Händen.

Er wollte nun von dem Heimwerkermarkt den Ersatz des Schadens und Schmerzensgeld von 200 Euro. Schließlich sei er nicht genügend über die Gefährlichkeit der Batterie aufgeklärt worden. Die Hinweise auf der Verpackung würden dafür nicht genügen. Außerdem habe er vor dem Heimtransport die Gebrauchsanweisung noch nicht lesen müssen. Der Heimwerkermarkt weigerte sich zu zahlen. Schließlich könne man erwarten, dass der Kunde die Gebrauchsanweisung lese.

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München wies die Klage ab.

Aufklärungspflicht nicht verletzt

Die Autobatterie sei ausreichend verpackt gewesen, da die Öffnungen notwendig waren, um den Überdruck zu vermeiden. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht sei nicht gegeben. Schließlich befinde sich auf der Batterie der Hinweis, dass es sich um ein säurehaltiges Produkt handele. Weiter würde auf die an der Batterie angebrachte Gebrauchsanweisung hingewiesen. Diese könne problemlos entfernt und gelesen werden. In der Gebrauchsanweisung würde nochmals auf die Verätzungsgefahr hingewiesen und Hinweise zum Transport und zur Lagerung gegeben. Weiteres sei nicht veranlasst. Wenn der Kunde die Gebrauchsanweisung dann nicht lese, könne er spätere Schäden auch nicht ersetzt verlangen. Selbstverständlich müsse man die Gebrauchsanweisung auch bereits vor dem Heimtransport lesen, wenn bereits auf die Gefährlichkeit der Säure hingewiesen wurde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 03.09.2007

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