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Der Hinweis auf die Gefährlichkeit eines Gegenstandes, verbunden mit der Aufforderung, die Gebrauchsanweisung zu lesen genügt zur Erfüllung der Aufklärungspflicht. Kommt der Käufer dieser Aufforderung nicht nach, kann er die eintretenden Schäden nicht geltend machen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Der spätere Kläger kaufte im Mai 2006 in einem Heimwerkermarkt eine
Auf einer der Seitenflächen der Batterie ist eine
Der Kläger transportierte nun – ohne die
Er wollte nun von dem Heimwerkermarkt den Ersatz des Schadens und Schmerzensgeld von 200 Euro. Schließlich sei er nicht genügend über die Gefährlichkeit der Batterie aufgeklärt worden. Die Hinweise auf der Verpackung würden dafür nicht genügen. Außerdem habe er vor dem Heimtransport die
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München wies die Klage ab.
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 03.09.2007
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Dokument-Nr. 4785
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