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Erwirbt jemand einen Computer beim Discounter, kommt der Kaufvertrag nur zwischen ihm und dem Discounter zu Stande. Gegen den Hersteller des Computers bestehen insoweit keine Ansprüche. Daran ändert auch ein Garantievertrag nichts. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall kaufte im September 2007 ein Kunde eines Discounters bei diesem ein Notebook für 699 Euro. Dem Gerät lag ein
Im September 2008 reagierte das Notebook nicht mehr auf Tastaturbefehle. Der Käufer sandte das Gerät an die Herstellerin und bekam es repariert zurück. Im April 2009 trat der Fehler erneut auf. Auch hier schickte der Käufer das Gerät ein und erhielt es nach der
Dies lehnte diese ab. Der Käufer könne nur die Ansprüche aus dem
Der Käufer erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab:
Zwischen der Herstellerin und dem Kläger sei kein Kaufvertrag geschlossen worden. Vertragspartner sei insoweit nur der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2010
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online
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Dokument-Nr. 10002
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