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Das Amtsgericht München verurteilte die beklagte Ehefrau und Mutter aus Starnberg zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.391,00 Euro nebst Zinsen und Kosten, die auch Kosten für ein Sachverständigengutachten von 3.441,24 Euro umfassen.
Die Klägerin macht Ansprüche aus Verletzung ihrer Urheberrechte an dem Film "Für immer Single?" geltend. Im Zeitraum vom 31.05.2014 23:34:29 bis 01.06.2014 00:27.45 Uhr wurde das Werk "Für immer Single?" von der IP-Adresse, die der Beklagten zugeordnet werden konnte, zum
Die Klägerin beauftragte einen Dienstleister mit der Ermittlung von IP- Adressen, über welche der kurz zuvor erschienene Film illegal zum
"Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (…) So kann nicht ausreichend sein, dass im Lichte der Familie allein die pauschale Möglichkeit des Internetzugriffs von Familienmitgliedern genügt, um der sekundären Darlegungslast nachzukommen. Vielmehr sind konkrete Nachforschungen des Tatzeitpunktes erforderlich (…). Der BGH geht sogar so weit, dass der Anschlussinhaber zur Nutzungssituation im konkreten Tatzeitpunkt Nachforschungen anstellen muss und die erlangten Erkenntnisse mitteilt, und zwar auch dann, wenn hierdurch ein Familienmitglied als Täter benannt werden muss. (…) Die Beklagte berief sich darauf, dass auch die anderen Familienmitglieder Zugang hätten, der Computer nachts ausgeschaltet gewesen sei und es sich um einen selbstständigen Datentransfer gehandelt haben müsse (…). Diese Ausführungen können hier den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht genügen. (…)
Was die Höhe des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzbetrages angeht, (…) ist von einer Abruflizenzgebühr für den legalen Abruf von 11,76 Euro (…) auszugehen. (…) Dabei ist hier die große Anzahl der Verbreitung des Werkes aufgrund der hinter den Tauschbörsen stehenden anonymen Nutzer und des größeren Umfangs der Datei im Vergleich zu einem Musiktitel zu berücksichtigen. Weiterhin ist die oben bereits dargestellte Aktualität des Werkes zu berücksichtigen. Da nach Auffassung des Gerichts aufgrund der Verbreitung in einem anonymen Netzwerk zwar größere Abnehmerzahlen erreicht werden können, jedoch die Abrufdauer eher als kurzfristige Bereitstellung angesehen wird und das Werk auch einen größeren Umfang aufweist, was zu einem größeren Zeitaufwand beim Abruf der Datei führt, schätzt das Gericht die Zahl der bei einem hypothetischen Vertragsschluss anzunehmenden Abrufe auf 100. Somit hätte nach Schätzung des Gerichts eine Abruflizenz bei 1.176 Euro vereinbart werden können und somit stellt dies auch den hier zuzusprechenden Schaden dar." Das Gericht sprach auch Ersatz für Rechtsanwaltsgebühren von zweimal 107,50 Euro zu.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2020
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)
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