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Das Amtsgericht München gab durch Urteil vom 15.06.2021 der Klage zweier Kläger aus dem Raum Kiel gegen eine Schweizer Kreuzfahrtveranstalterin auf Rückzahlung des Reisepreises von 2.527,04 Euro zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten statt.
Die Kläger buchten im Juni 2020 bei der Beklagten unter Anzahlung von 725 Euro eine Mittelmeerkreuzfahrt auf der MSC M inklusive Flug von Hamburg nach Italien vom 24.11.2020 bis 05.12.2020. Von und nach Civitavecchia hätten Palermo, Valletta, Barcelona, Marseille und Genua angelaufen werden sollen. Am 17.07.2020 teilte die Beklagte mit, dass die Reise coronabedingt nur um vier Nächte verkürzt auf der MSC G, nun zum reduzierten Preis durchgeführt werden könne. Die Kläger nahmen die Änderung an. Am 18.9.2020 erklärte die Beklagte, dass nun von und nach Genua nurmehr Civitavecchia, Neapel, Palermo und Valletta angesteuert würden, was von den Klägern umgehend angenommen wurde. Auf Nachfrage erhielten die Kläger am 6.11.2020 eine Buchungsbestätigung und zahlten den restlichen
Die Kläger tragen vor, ganz Italien sei ab dem 8.11.2020 als Risikogebiet eingestuft und eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes erlassen worden. Außerdem habe in Italien eine nächtliche Ausgangssperre gegolten. Museen, Theater sowie Ausstellungen, Restaurants und Bars seien geschlossen gewesen. Die Kläger hätten sich nach der Rückkehr nach Hause auch in eine mindestens fünftägige Quarantäne begeben müssen. Dies sei zum Zeitpunkt der Buchung nicht voraussehbar gewesen. Einer der Kläger gehöre aufgrund Diabetes zur Risikogruppe. Die
Das AG München gab der Klage statt. Allein die Tatsache der Pandemie reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um jeglichen Rücktritt von allen Pauschalreisen zu jedem Zeitpunkt ohne Anfall von Entschädigungszahlungen zuzulassen. Es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Es ist zu prüfen, inwieweit die konkrete Reise, ausgehend vom Zeitpunkt des Rücktritts, erheblich beeinträchtigt sein wird. Abzustellen ist auf die Sicht eines objektiven Durchschnittsreisenden. Bloße Unwohl- und Angstgefühle des Reisenden reichen nicht aus. Abzustellen ist darauf, ob zu den zum Zeitpunkt der Buchung bekannten Beeinträchtigungen zum Zeitpunkt des Rücktritts, zu dem die Prognoseentscheidung zu treffen war, weitere Beeinträchtigungen hinzugetreten sind. Denn die bereits bei Buchung bekannten Beeinträchtigungen haben die Kläger durch die Buchung akzeptiert, weitere jedoch nicht.
Zum Zeitpunkt der Buchung gab es in Italien gerade mal 3,8 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner. Auch bei der letzten Buchungsbestätigung der Kläger am 18.09.2020 war die Zahl der Infizierten auf 100.000 Einwohner mit 16,3 noch relativ niedrig. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gab es dementsprechend auch keine. Zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung der Kläger am 6.11.2020 die Reise nicht durchführen zu wollen, hatte Italien 345,80 Infizierte auf 100.000 Einwohner. Mit dieser massiven Verschlechterung musste zum Zeitpunkt der letzten Buchungsbestätigung durch die Kläger am 18.9.2020 noch nicht gerechnet werden. Zwar war ein Anstieg der Infektionszahlen im Herbst von Wissenschaftlern prognostiziert worden. Damit, dass der Anstieg jedoch trotz aller Maßnahmen so rasant erfolgen würde, hat jedoch weder der Großteil der Bevölkerung noch die Politik gerechnet. Ein Anspruch der Beklagten auf angemessene Entschädigung besteht daher nicht, vielmehr hat die Beklagte den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2021
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30927
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