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Das Amtsgericht München hat die Klage eines Münchners gegen den Hersteller eines Düngers auf Schadenersatz in Höhe von 1244 € abgewiesen.
Im Juli 2020 verlegte der Kläger auf seinem Grundstück einen Rollrasen. Anfang August 2020 erwarb er eine 8 kg Packung des von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Langzeitrasendüngers, um den verlegten Rasen zu düngen. Die Beklagte bewirbt ihren
Das Gericht wies die Klage vollumfänglich ab. Ein Anspruch des Klägers aus § 1 ProdHaftG ist nicht ersichtlich. Hierfür müsste der Kläger vortragen und beweisen, dass die Beklagte ein fehlerhaftes Produkt in Verkehr gebracht hat und dem Beklagten durch diesen Fehler ein Schaden entstanden ist. Vorliegend mangelt es bereits am substanziierten Vortrag eines Produktfehlers. Der Kläger trägt nicht vor, welcher Art der behauptete Mangel des Düngers überhaupt sein soll. Er trägt auch sonst nichts vor, was auf einen
Für eine teilweise Verbräunung kürzlich verlegten Rollrasens sind jedoch diverse Ursachen denkbar, wie zum Beispiel, mangelndes Anwachsen des aufgebrachten Rollrasens aufgrund von Verlegungsfehlern, mangelnde Wässerung, Wurzelzerstörung durch Schädlingsbefall oder teilweise Überdüngung aufgrund ungleichmäßiger Ausbringung des Düngers. Es kann somit keinesfalls vom Schaden auf einen Fehler des Produkts geschlossen werden. Gegen einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2022
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32054
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