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Amtsgericht München, Urteil vom 23.10.2014
113 C 19711/13 -

Hund muss auf Gemeinschafts­flächen einer Eigentumswohnanlage nicht angeleint werden

Nicht angeleinter Hund beeinträchtigt Miteigentümer nicht in ihrem Eigentumsrecht

Ein freilaufender Hund beeinträchtigt nicht das Recht eines Wohnungseigentümers, sein Eigentum ungestört nutzen zu können. Dies entschied das Amtsgericht München.

Der Kläger des zugrunde liegenden ist Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Stadtteil Perlach in München. Er bewohnt seine Eigentumswohnung selbst. Die Beklagten sind seit Juli 2012 Mieter einer Wohnung in derselben Anlage. Die Mieter halten mit Genehmigung der Eigentümergemeinschaft und ihrer Vermieter den Hund Ara. Ara ist ca. 28 Kilogramm schwer und hat eine Schulterhöhe von etwa 48 Zentimeter.

Wohnungseigentümer fühlt sich durch nicht angeleinten Hund des Nachbarn beeinträchtigt

Der Kläger will mit der Klage erreichen, dass das Gericht den beklagten Mietern einen Leinenzwang auferlegt, wenn der Hund sich außerhalb der Wohnung auf dem Gelände der Eigentümergemeinschaft befindet. Der Kläger trägt vor, dass der Hund jung und ungestüm sei. Der Hund habe einmal versucht, die Ehefrau des Klägers zu beschnüffeln und an ihr hochzuspringen. Diverse Male hätten der Kläger und seine Ehefrau ihren Weg ändern oder abwarten müssen, um eine Begegnung mit dem Hund zu vermeiden. Der Kläger fühlt sich durch den nicht angeleinten Hund beeinträchtigt und in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt.

AG: Hund muss nicht angeleint werden

Die Richterin des Amtsgerichts München gab nun den Hundehaltern und Mietern der Wohnanlage Recht und entschied, dass der Hund nicht angeleint werden muss. Die Hausordnung sehe keine Leinenpflicht für Hunde auf der Anlage vor, so dass danach die Mieter nicht zum Anleinen des Hundes verpflichtet sind.

Haltung des Hundes wurde genehmigt

Der Hund beeinträchtige den Kläger auch nicht in seinem Eigentumsrecht. Der Kläger und seine Ehefrau könnten ihre Wohnung und die Gemeinschaftsflächen ungehindert nutzen, auch wenn sich der Hund auf den Gemeinschaftsflächen aufhält. Von dem Hund gehe keinerlei Gefahr aus. Das Beschnuppern bzw. Hochspringen an der Ehefrau des Klägers sei sofort von den Hundehaltern unterbunden worden. Der Kläger und seine Frau könnten trotz der Anwesenheit des Hundes ohne weiteres ihre Wege auf dem Gelände der Eigentümergemeinschaft fortsetzen. Die Haltung des Hundes ist auch genehmigt gewesen. Das Recht eines Miteigentümers reicht nur soweit, wie es von der Gemeinschaftsordnung und den Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft ausgestaltet ist, so das Gericht.

Hund wird seit einiger Zeit auf dem Gelände grundsätzlich an der Leine geführt

Das Gericht gibt dem Kläger noch einen guten Rat: Den Hundehaltern sei sehr an einer Streitbeilegung gelegen. Deshalb werde der Hund seit einiger Zeit auf dem Gelände grundsätzlich an der Leine geführt. Der Kläger sollte dies dankend annehmen, denn einen Rechtsanspruch hierauf habe er nicht!

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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