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Bei Buchung eines Vierbettzimmers kann man nicht zwei Doppelbetten erwarten. Die zusätzliche Ausstattung des Schlafzimmers mit zwei Zustellbetten ist als vertragsgerecht anzusehen. Im Übrigen sind Mängel einer Reise vor Ort anzuzeigen und nach der Reise fristgemäß (binnen eines Monats) anzumelden. Dies entschied das Amtsgericht München.
Drei Erwachsene und ein Kind buchten im Juli 2008 eine vierzehntägige Urlaubsreise nach Hurghada, Ägypten, mit Unterbringung in einem Bungalow des Hotels mit einem Schlafzimmer zur Gartenseite. Sie bezahlten dafür 3.503,- Euro. Als sie dort ankamen, fanden sie in dem Schlafzimmer ein
Nach ihrer Rückkehr verlangten sie eine
Die Reisenden erhoben daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München und schoben auch noch ein paar weitere Mängel nach. Man habe vor Bereitstellung der zwei Einzelbetten eine Notübernachtung vornehmen müssen, an der Rezeption habe man lange warten müssen, die Zimmer seien nicht richtig sauber zu machen gewesen. Außerdem seien sie durch
Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab: Ein Minderungsanspruch wegen des angeblich zu engen Bungalows stehe ihnen nicht zu. Ausweislich der Reisebestätigung schulde das Reiseunternehmen einen Bungalow mit einem Schlafzimmer zur Gartenseite, in dem vier Personen übernachten können. Dabei könnten die Kläger nicht erwarten, ein Schlafzimmer mit zwei Doppelbetten zu erhalten. Die zusätzliche Ausstattung des Schlafzimmers mit zwei Zustellbetten sei daher als vertragsgerecht anzusehen. Die vorgelegten Lichtbilder würden auch zeigen, dass die Schlafzimmer ausreichend geräumig waren, um die beiden zusätzlichen Betten unterzubringen.
Was den vorgetragenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2010
Quelle: ra-online, AG München
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Dokument-Nr. 9552
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