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Das Amtsgericht München hat einen 65jährigen Rentner wegen Erschleichen von Betäubungsmittelverschreibungen in 21 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Betrug in 21 tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 7 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte war im Zeitraum Februar 2016 bis Dezember 2019 Patient bei sieben verschiedenen Ärztinnen und Ärzten im Stadtgebiet Münchens und ließ sich von diesen jeweils Fentanyl-Pflaster verschreiben. Fentanyl-Pflaster werden zur Behandlung starker chronischer Schmerzen eingesetzt. Bei der Behandlung verschwieg der Angeklagte den Ärzten, dass er bereits bei anderen Ärzten Verschreibungen über entsprechende Pflaster erhalten hatte. Gegenüber einer Ärztin gab der Angeklagten zudem an, er benötige einen Vorrat an Pflastern, weil er auf einer Ölplatt-form arbeite und sich nur unregelmäßig in Deutschland aufhalte. Die so erlangten Rezepte löste der Angeklagte auf Kosten seiner Krankenkasse bei verschiedenen Apotheken in München ein. Er erhielt insgesamt 980 Pflaster im Gesamtwert von 20.777,40 Euro mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 22.657,60 mg.
In der Hauptverhandlung, wie schon bei der Polizei, räumte der Rentner die Vorwürfe ein und begründete sie mit einer Schmerzproblematik, die sich nach einem Eingriff vor sieben Jahren ergeben habe. Der Vorsitzende Richter des Schöffengerichts begründete die Verurteilung wie folgt: Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne spricht für den Angeklagten, dass er sich bereits bei der Polizei (sowie auch später im Rahmen der Hauptverhandlung) vollumfassend geständig eingelassen hat. Weiterhin spricht für den Angeklagten, dass die vorliegenden Erschleichungen von Betäubungsmitteln (zumindest zu Beginn) dazu dienten eine Schmerzbehandlung durchzuführen. Zu Lasten des Angeklagten spricht, dass es sich bei Fentanyl um ein äußerst gefährliches
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2022
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32080
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