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Das Amtsgericht München eine 46 jährige Frührentnerin aus München wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 19 Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Bewährung, verbot ihr, in der Bewährungszeit illegale Drogen zu konsumieren und wies sie zum Nachweis dafür an, für ein Jahr auf jeweilige Aufforderung sechs Urinkontrollen auf Aufforderung abzugeben und auf Drogenrückstände untersuchen zu lassen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Angeklagte hatte in Untersuchungshaft befunden und war wegen ihres Untergewichts als nicht mehr haftfähig entlassen worden. Der Angeklagte räumte ein, ab November 2018 aus ihrer Wohnung heraus kleinweise einen schwunghaften Handel mit zuvor auf Kommission für 10 Euro das Gramm erhaltenem
Nach Auffassung des AG sei beim Mitangeklagten von einer gewerbsmäßigen Begehungsweise in den Fällen, in denen die nicht geringe Menge nicht erreicht war, auszugehen. Dies könne bei der Angeklagten aufgrund der eingeschränkten Intelligenzleistung und der besonderen Umstände nicht angenommen werden. Die Angeklagte war aufgrund der besonderen Umstände leicht zu beeinflussen und wurde von den übrigen Beteiligten erkennbar ausgenutzt, um eine sichere Örtlichkeit für Betäubungsmittelgeschäfte und Betäubungsmittelkonsum zu haben. Die Angeklagte ist nicht vorbelastet, ohne das Zutun der übrigen wäre nicht davon auszugehen, dass die Angeklagte überhaupt in der Lage gewesen wäre, Betäubungsmittelgeschäfte in diesem Umfang abzuschließen. Zugunsten der Angeklagten sprach ihr vollumfängliches Geständnis schon zu Beginn der Ermittlungen sowie die erlittene Untersuchungshaft unter den besonderen Umständen. Die Angeklagte hat angegeben, von wem sie die Betäubungsmittel erhalten hat, sodass auch eine Strafmilderung gemäß § 31 BtmG zu berücksichtigen ist.
Die Angeklagte ist nicht vorbelastet. Die Angeklagte wurde von den übrigen Angeklagten und den weiteren in der Wohnung befindlichen Drogenkonsumenten erkennbar ausgenutzt. Strafmildernd hat die Angeklagte ihr Einverständnis mit der formlosen Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel erklärt. Es handelte sich um eine weiche Droge, ein nicht unerheblicher Teil wurde sichergestellt und ist nicht in Umlauf geraten. Strafschärfend war die Vielzahl der Taten und die teils erheblichen Mengen zu berücksichtigen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2021
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29805
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