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Amtsgericht München, Urteil vom 16.06.2023
112 C 9123/22 -

Schadensersatz für zerstörtes Kassendisplay an Selbst­bedienungs­kasse

Kunde muss für vorsätzliche Zerstörung des Displays haften

Im Streit um Schadensersatz verurteilte das Amtsgericht München den Münchner Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.043,18 EUR.

Der Beklagte hatte eine Selbstbedienungskasse in einer Einzelhandelsfiliale der Klägerin in München bedient. Das Display der Selbstbedienungskasse war im Anschluss beschädigt. Zwischen den Parteien war streitig, wie es hierzu gekommen war. Die Klägerin trug vor, dass der Beklagte das zuvor unbeschädigte und voll funktionsfähige Display vorsätzlich beschädigt habe. Aufgrund einer Meldung beim Einscannen eines Artikels sei die Freigabe durch einen Mitarbeiter erforderlich gewesen. Aus Ungeduld habe der Beklagte kraftvoll mit der Faust auf das Display geschlagen, woraufhin dieses zu Bruch gegangen sei. Nach Programmierung und Funktionsweise der Kasse sei ein Einwirken auf das Display zur Erfassung des Artikels nicht erforderlich gewesen. Der Beklagte behauptete, er habe versucht, seinen letzten Artikel an der Selbstbedienungskasse einzuscannen. Dabei habe er mit zwei Fingern mehrfach etwas fester gegen das Display gedrückt. Dies habe dazu geführt, dass das Display danach Sprünge aufgewiesen habe. Es sei von einem Vorschaden des Displays auszugehen, dieses habe bereits zuvor nicht ordnungsgemäß funktioniert.

Vorsätzliche Zerstörung des Kassendisplays bestätigt

Das Gericht erachtete die Klage für vollumfänglich begründet: Die Klägerin trägt die vorsätzliche Schadensentstehung dem Grunde und der Höhe nach schlüssig vor. Demgegenüber liegt nach persönlicher Anhörung des Beklagten, als auch nach Durchführung der Beweisaufnahme, nach Überzeugung des Gerichtes kein wahrheitsgemäßer Sachvortrag des Beklagten vor. Zudem führte die Beweisaufnahme nach Überzeugung des Gerichts zu dem Ergebnis, dass der Beklagte das zuvor unbeschädigte und voll funktionstüchtige Display durch einen Schlag vorsätzlich beschädigte. Die Zeuginnen Y. und S. gaben im Wesentlichen übereinstimmend an, dass der Beklagte auf das Display der Kasse geschlagen hatte und diese hierdurch beschädigt hatte. Die detailreiche Schilderung der Abläufe und das unmittelbare Beobachten der Schlagbewegung gegen das Display bildeten die Grundlage für die gerichtliche Überzeugung und das Urteil.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2024
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)

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