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Im Streit um Schadensersatz verurteilte das Amtsgericht München den Münchner Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.043,18 EUR.
Der Beklagte hatte eine
Das Gericht erachtete die Klage für vollumfänglich begründet: Die Klägerin trägt die vorsätzliche Schadensentstehung dem Grunde und der Höhe nach schlüssig vor. Demgegenüber liegt nach persönlicher Anhörung des Beklagten, als auch nach Durchführung der Beweisaufnahme, nach Überzeugung des Gerichtes kein wahrheitsgemäßer Sachvortrag des Beklagten vor. Zudem führte die Beweisaufnahme nach Überzeugung des Gerichts zu dem Ergebnis, dass der Beklagte das zuvor unbeschädigte und voll funktionstüchtige Display durch einen Schlag vorsätzlich beschädigte. Die Zeuginnen Y. und S. gaben im Wesentlichen übereinstimmend an, dass der Beklagte auf das Display der Kasse geschlagen hatte und diese hierdurch beschädigt hatte. Die detailreiche Schilderung der Abläufe und das unmittelbare Beobachten der Schlagbewegung gegen das Display bildeten die Grundlage für die gerichtliche Überzeugung und das Urteil.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2024
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33907
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