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Amtsgericht München, Urteil vom 22.05.2023
1116 Cs 117 Js 115394/23 -

Schuss mit Schreckschussrevolver in Silvesternacht

Unerlaubtes Schießen mit einer Schusswaffe (§ 53 Abs.1 Nr.3 WaffG)

Das Amtsgericht München verurteilte einen 55-jährigen Mann wegen vorsätzlichen Schießens mit einer Schusswaffe ohne Erlaubnis und setzte gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 75 Euro fest.

Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen des Amtsgerichts am 01.01.2023 gegen 01.00 Uhr von dem nicht öffentlich zugänglichen Laubengang zu seiner Wohnung in München ohne waffenrechtliche Erlaubnis eine Schreckschusswaffe „Signal Revolver RG 99“ abgefeuert. Bei der Waffe handelte es sich um ein Erbstück aus dem Nachlass seines Vaters.

Eine Verurteilung wegen des noch im Strafbefehl enthaltenen Vorwurfs, der Angeklagte habe auch vom öffentlich zugänglichen Gehweg vor dem Haus geschossen und den Schreckschussrevolver dabei geführt, erfolgte hingegen nicht. Dieser Vorwurf war aus Sicht des Gerichts nicht nachweisbar.

Das Amtsgericht München begründete die Festsetzung des Bußgeldes wie folgt: „Die Tat und Schuld angemessene Buße liegt am untersten Rand dieses Rahmens. Für den Angeklagten sprechen sein vollumfängliches Geständnis, das geringe Gewicht des einmaligen Verstoßes in der Silvesternacht, in der ohnehin überall und dauerhaft Feuerwerk abgebrannt wurde, die konkrete Ungefährlichkeit der Tatausführung und dass der Angeklagte bisher nicht vergleichbar in Erscheinung getreten war. Zudem musste er sich aufgrund des strafrechtlichen Vorwurfs einer Hauptverhandlung stellen und mit der Möglichkeit einer Verurteilung rechnen. Die Geldbuße nach dieser Hauptverhandlung kann geringer ausfallen, als sie ausgefallen wäre, wenn sogleich nur ein Bußgeldbescheid erlassen worden wäre.“

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2024
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)

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