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Das Amtsgericht München hat einen Türsteher wegen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken, sowie unerlaubten Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb einer Apotheke zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Im zugrunde liegenden Fall veräußerte der Angeschuldigte seit spätestens Ende 2008 bis zu seiner Festnahme am 23. Februar 2011 in einer Vielzahl von Fällen
Bei den veräußerten Arzneimitteln handelte es sich vorwiegend um
Der Arzneimittelverkauf des Angeschuldigten umfasste in einem Teil der Fälle auch
Der Angeschuldigte handelte bei den Veräußerungsgeschäften in der Absicht, sich durch die wiederholten Arzneimittelverkäufe eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Mit den erzielten Gewinnen sollte insbesondere auch der erhebliche Arzneimitteleigenkonsum des Angeschuldigten finanziert werden. Der Angeschuldigte verwendet selbst zumindest seit Ende 2008 große Mengen an Arzneimitteln zu seinem eigenen schnelleren und gesteigerten Muskel- und Kraftaufbau sowie zur Verringerung der typischen Nebenwirkungen der Einnahme anaboler Steroide (z.B. erektile Dysfunktionen).
Die Gewinnspanne im Rahmen der Arzneimittelverkäufe betrug zwischen 30 % und 60 %. So kaufte der Angeschuldigte beispielsweise das Wachstumshormon Hygetropin in China zum Preis von ca. 1,20 Euro pro Internationale Einheit (I.E.) ein und verkaufte es zum Preis von 2,40 Euro bis 3 Euro an seine Abnehmer weiter. Bei Testosteron depo Galenika betrug der Einkaufspreis pro Ampulle zwischen 2 Euro und 2,50 Euro und der Verkaufspreis zwischen 3,50 Euro und 4 Euro. Die genauen Einnahmen sind nicht bekannt, sie dürften sich aber über 10 000 Euro bewegen.
Das Amtsgericht München verurteilte den Münchner Türsteher letztlich wegen 42 tatmehrheitlicher Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb einer
Das Tatbestandsmerkmal „zu Dopingzwecken im Sport“ (§§ 95 Abs. 1 Nr. 2a, Nr. 2b AMG) setzt keinen irgendwie gearteten Wettkampfbezug voraus. Es umfasst auch das so genannte „Bodybuilding", ohne dass es darauf ankommt, ob die erstrebte Leistungssteigerung auf Aktivitäten im Wettkampf, im Training oder in der Freizeit gerichtet ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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