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Das AG München hat die Erklärung einer wohnungssuchenden Angeklagten gegenüber dem städtischen Wohnungsamt als Bestechung gewertet und sie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Angeklagte war seit Anfang 2018 über ein Online-Portal des städtischen Wohnungsamtes für eine Sozialwohnung in München registriert und erfüllte seit März 2019 die Bedingungen für eine geförderte Ein-Zimmer-Wohnung. Ein Rechtsanspruch auf den tatsächlichen Erhalt einer
Der Angeklagte erklärte vor Gericht: "Ich wollte die Stadt München nicht bestechen. Ich wollte mit der Hilfe von Google einen Text übersetze, leider ist es mir nicht gelungen. Ich habe nicht bemerken können, was Google eigentlich übersetzt hat. Meine Deutschkenntnisse sind sehr mangelhaft. Eigentlich wollte ich sagen, dass ich bereit wäre, den Kautionsbetrag für die
Das Amtsgericht stützte sein Urteil zunächst auf den Text dreier Mails der Angeklagten an das
Die Aussage der Angeklagten, dass sie lediglich ausdrücken wollte, dass sie eine Kaution stellen könne, stellt sich aus Sicht des Gerichts als Schutzbehauptung dar. Zum einen sind die E-Mails zwar konstant mit einer Vielzahl von Schreibfehlern verfasst, allerdings grundsätzlich nachvollziehbar und sind nach Einschätzung des Gerichts auch problemlos mit mittleren Sprachkenntnissen in Einklang zu bringen. Bei der Verwendung eines Übersetzungsprogramms wie beispielsweise der Firma Google kann es zwar zu Sinnverzerrungen kommen, allerdings übersetzt das Programm die Worte jeweils ohne Rechtschreibfehler. Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Angeklagte nunmehr, nach 1 1/2-jähriger Benutzung des Portals bei gleichbleibendem Einkommen mitteilen möchte, dass sie über eine Kaution verfügen könne, wenn sie doch zuvor (in den vorangegangenen Mails, Anm. d.Verf.) klargestellt hat, wie beschränkt ihre finanziellen Verhältnisse sind.
Zulasten der Angeklagten wurde u.a. eine kleinere Vorstrafe wegen Unterschlagung von 400 Euro zum Nachteil eines Spielsalons gewertet, zu ihren Gunsten, dass es seitens des Wohnungsamtes zu keiner Dienstpflichtverletzung gekommen sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2020
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29422
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