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Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 04.12.2020 die Klage der früheren Mieterin einer Wohnung in München-Steinhausen gegen die noch unbekannten Erben eines Vormieters, vertreten durch die Nachlasspflegerin, auf Herausgabe eines Teilbetrages von 1.500 Euro von dem in der Wohnung gefundenen Bargeld ab.
Die Klägerin bewohnte im Jahr 2016 seit kurzem die von ihr angemietete Wohnung, in der u.a. zuvor von Mitte 2007 bis zu seinem Tod in nämlicher Wohnung zwischen dem 15.05.2010 09:30h und 17.05.2010 14:00h der zuletzt 69jährige Vormieter gewohnt hatte. Am 01.12.2016 kam ein Elektriker zur Kontrolle verschiedener elektrischer Einrichtungen in die Wohnung der Klägerin, der auf ihren Wunsch auch eine defekte Steckdose überprüfen sollte. Gemeinsam lösten der Elektriker und die Klägerin die Schutzvorrichtung dieser Steckdose, hinter der in einem Hohlraum knapp 80.000 Euro in Euro- und Dollarnoten versteckt waren. Diesen Geldbetrag übergaben die Klägerin und der Elektriker der Polizei. Die Polizei übergab in der Folgezeit die Banknoten dem Fundbüro der Stadt München. Das Fundbüro war der Ansicht, der Fundbetrag gehöre in den Nachlass des verstorbenen Vormieters, für den durch das Amtsgericht eine Nachlasspflegerin bestellt worden war und übergab ihr das Geld. Eine Auseinandersetzung des Nachlasses fand noch nicht statt, da die Erbenermittlung noch nicht vollständig abgeschlossen ist.
Die Klägerin behauptet, es seien nicht sämtliche ehemaligen Mieter ausfindig gemacht worden, so dass nicht festgestellt werden konnte, wer genau die Banknoten in der Steckdose versteckt hat. Sie meint, es läge ein Eigentumserwerb gem. § 973 BGB vor, demzufolge der Finder nach sechs Monaten das Eigentum an der von ihm gefundenen Sache erhalte. Die Beklagtenpartei behauptet, der Verstorbene hätte die Banknoten zu Lebzeiten dort versteckt. Dessen Verwandte hätten die Wohnung nach seinem Tod erfolglos nach den Banknoten durchsucht. Auch das Fundbüro sei wegen des Behälters, in dem sich das Geld befand und auf dem sich passende Datumsangaben fanden, zu dem Schluss gekommen, dass es sich um Geld des Verstorbenen gehandelt habe. Das Eigentum und der Besitz an den Banknoten sei nach Gesetz auf dessen Erben übergegangen. Es handele sich um verstecktes Geld und nicht um verloren gegangenes, so dass die Fundvorschriften nicht anwendbar seien.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u.a. so: "Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin als alleinige Finderin der Banknoten anzusehen wäre, hat die Klägerin jedenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass es sich bei den Banknoten um verlorene Sachen im Sinne des § 965 BGB handelt und somit die Fundvorschriften Anwendung finden. Macht der Finder Ansprüche geltend, obliegt es diesem zu beweisen, dass es sich um eine Fundsache handelt. Verloren sind nur Sachen, die nach Besitzrecht besitzlos sind. Besitzlosigkeit setzt Besitzverlust voraus. Ausschlaggebend hierfür ist regelmäßig, dass die tatsächliche Gewalt über eine Sache nicht mehr ausgeübt werden kann. Ein Besitzverlust ist indes nicht anzunehmen, wenn die Sache sich im eigenen Herrschaftsbereich befindet und der Besitzer nur ihren genauen Ort nicht kennt. Die Banknoten wurden vorliegend in einer Steckdose gefunden. Es ist somit davon auszugehen, dass einer der Vormieter der Klägerin diese in seinem damaligen Herrschaftsbereich versteckte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2021
Quelle: Amtsgericht München, ra-online, (pm/aw)
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