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Trüben sich Isolierglasscheiben, so ist dies ein zur Minderung berechtigter Mangel. Dies hat das Amtsgericht Miesbach entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall trübten sich die Isolierscheiben in Wohnzimmer und Küche der Mieter.
Das Amtsgericht hielt eine Minderungsquote von 1 % für die Wohnzimmerscheiben und von 0,5 % für die Küchenscheibe für ausreichend, da der Gebrauchswert der Wohnung insgesamt nur unbedeutend herabgesetzt wurde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2012
Quelle: Amtsgericht Miesbach, ra-online (zt/WuM 1985, 260/rb)
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Dokument-Nr. 14193
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