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Amtsgericht Merzig, Urteil vom 05.08.2005
23 C 1282/04 -

Nacktsonnen im Garten nicht unbedingt Störung des Hausfriedens

Vermieter kündigen Mietern wegen Störung des Hausfriedens und wegen Eigenbedarfs

Wenn nur die Nachbarn anderer Häuser Anstoß am Lebenswandel einer Mieterin nehmen, stellt das Verhalten einer Mieterin keine Störung des Hausfriedens dar. Der Hausfrieden beziehe sich nach der Ansicht des Amtsgericht Merzig nur auf die Bewohner des Gebäudes, das der Mieter bewohnt.

Im zugrunde liegenden Fall bewohnte ein Vermieterehepaar zusammen mit Mietern ein gleiches Anwesen. Nach ca. zwei Jahren kündigten die Vermieter ihren Mietern aus mehreren Gründen: Zum einen bestehe Eigenbedarf zum anderen störten die Mieter den Hausfrieden. Vor dem Amtsgericht verlangte das Ehepaar Räumung der Wohnung.

Störung des Hausfriedens

Eine Mieterin sonne und räkle sich nackt im Garten. Dieses Verhalten sorge bei Nachbarn und der Dorfgemeinschaft für Gesprächsstoff, trugen die Vermieter vor Gericht vor.

Eigenbedarf

Außerdem begehrten die Vermieter die Räumung des Wohnraums wegen Eigenbedarfs. Sie behaupten, dass zu dem Neffen und Patenkind eines der Vermieter ein derart enges, persönliches Verhältnis vorhanden sei, wie dies praktisch bei eigenen Kindern der Fall sei. Es liege ein sehr herzliches Verhältnis vor, wobei der Neffe oft seine Ferien bei den Klägern verbracht habe. Auch sei er bei dem Umbau behilflich. Darüber hinaus sei vorgesehen, dass der Nachwuchs des Neffen von der Ehefrau des Klägers beaufsichtigt werde, sobald diese ihre Arbeitstätigkeit wieder aufnehme.

Amtsgericht weist Klage ab

Das Amtsgericht Merzig wies die Räumungsklage der Vermieter ab. Die Kündigungen seien nicht gerechtfertigt, da keine Kündigungsgründe bestehen würden.

Keine Störung des Hausfriedens durch Nacktsonnen

Die Tatsache, dass sich eine Mieterin im Garten nackt gesonnt haben soll, berühre nicht den Hausfrieden. Es sei die freie Entscheidung der Mieterin, ob und wie sie sich sonnen wolle. Unterstellt sie habe sich tatsächlich nackt gesonnt und hieran würden Nachbarn Anstoß nehmen, sei dies keine Störung des Hausfriedens nach § 569 Abs.2 BGB. Dieses betreffe nämlich nur das Verhältnis der Mieter zu den Vermietern.

Keine Kündigung wegen Eigenbedarfs

Aber auch eine ordentliche Kündigung gem. § 573 Abs.1, Abs.2 Nr.2 BGB im Hinblick auf angeblichen Eigenbedarf greife zugunsten der Vermieter nicht durch. Nach § 573 Abs.1 BGB könne der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses habe. Ein solches liege nach Absatz 2 insbesondere dann vor, wenn nach Nr.2 der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörigen seines Haushalts benötige (so genannte Eigenbedarfskündigung).

Zu den engen Familienangehörigen gehörten ohne weiteres die Kinder, der Ehegatte und die Eltern des Vermieters. Streit bestehe in der Rechtsprechung hingegen darüber, ob Nichten und Neffen zu diesem so genannten engen Familienkreis oder aber zum weiteren Familienkreis gehörten.

Das Gericht kam zu der Auffassung, dass es sich zwischen dem Neffen und den Vermietern um ein gutes Verhältnis handele, welches jedoch nicht die notwendige Intensität mit sich bringe, wie es für den Eigenbedarf nach § 573 Abs.2 Nr.2 BGB erforderlich wäre. Dieses gehe nämlich über das normale verwandtschaftliche bzw. freundschaftliche Verhältnis hinaus. Insofern sei auch das durch den Mietbesitz garantierte Eigentumsrecht der Mieter zu beachten, weshalb hier kein Recht zur Kündigung aufgrund Eigenbedarfs gegeben sei (anders: BGH: Eigenbedarfskündigung gilt auch für Neffen und Nichten (Bundesgerichtshof, Urteil v. 27.01.2010 - VIII ZR 159/09 -)).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Merzig (pt)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2014, 593Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 593
  • WuM 2005, 727Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2005, Seite: 727

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