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Amtsgericht Memmingen, Urteil vom 25.01.2011
3 Ds 223 Js 688/10 -

Anfertigung von Aktfotos in einer Kirche ist eine Straftat

Amtsgericht Memmingen verurteilt Pärchen wegen Störung der Religionsausübung

Das Amtsgericht Memmingen hat ein Pärchen der Störung der Religionsausübung für schuldig befunden und es zu einer Geldstrafe von jeweils 30 Tagessätzen verurteilt. Das Pärchen hatte im Dezember 2009 Fotoaufnahmen in der katholischen Basilika der Benediktinerabtei Ottobeuren gefertigt, auf denen die Frau nur mit einem geöffneten Mantel bekleidet beziehungsweise vollständig unbekleidet abgebildet war.

Das Pärchen hatte sich mit dem Argument verteidigt, dass sie spontan die Klosterkirche genutzt hätten, da es in dem benachbarten Waldstück, in dem das Fotoshooting eigentlich hätte stattfinden sollen, zu kalt gewesen sei. Zudem hätten sie niemanden gestört, weil sie während der Fotoaufnahmen allein in der Kirche gewesen seien.

Störung der Religionsausübung

Das Amtsgericht ließ diese Argumentation nicht gelten und stellte fest, dass sich der Störung der Religionsausübung gemäß § 167 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch strafbar macht, wer unbekleidet Fotoaufnahmen in einer Kirche anfertigt. Nach dieser Strafvorschrift kann derjenige, der an einem Ort, der dem Gottesdienst einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft dient, beschimpfenden Unfug verübt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Fotos im Internet veröffentlicht

Es komme nicht darauf an, ob während der Aufnahmen andere Menschen in der Kirche gewesen seien, denn das Gesetz schütze das Religionsempfinden der Bürger. Zudem hatten die Angeklagten die Aktfotos in ihren Profilen auf einem Seitensprung-Portal im Internet veröffentlicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Memmingen (vt/we)

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