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Amtsgericht Marburg, Urteil vom 16.02.2017
9 C 757/16 -

Stromanbieter darf Stromversorgung bei schlüssiger Beanstandung von Forderungen seitens des Kunden nicht unterbrechen

Ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit von Zählern muss gegebenenfalls überprüft werden

Das Amtsgericht Marburg hat entschieden, dass der Stromversorger die Grundversorgung wegen Zahlungsverzugs nicht unterbrechen darf, wenn der Kunde die Forderung schlüssig beanstandet hat und keine ordnungsgemäße Funktions­feststellung des Messgeräts durchgeführt wurde.

Das Amtsgericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass ein Grundversorger die Versorgung wegen Zahlungsverzugs einstellen kann, wenn der Kunde mit mindestens 100 Euro in Verzug ist. Unberücksichtigt bleiben dabei form- und fristgerecht sowie schlüssig beanstandete Forderungen.

Forderung wurde vom Kunden nachvollziehbar beanstandet

Im vorliegenden Fall seien laut Stromversorger insgesamt fast 8.000 Euro an Rückständen aufgelaufen. Da der Kunde diese Forderung jedoch nachvollziehbar beanstandet hatte, sei es nach Ansicht des Gerichts zweifelhaft, ob überhaupt Rückstände von 100 Euro oder mehr bestünden. Bereits der Vorjahresverbrauch musste rückwirkend nach unten angepasst werden und es sei nicht nachweisbar, dass der Zähler ordnungsgemäß funktioniere. Dies hatte der Verbraucher unter anderem angezweifelt. Der Versorger durfte den Strom somit nicht abstellen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2017
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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