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Das Amtsgericht Marburg hat entschieden, dass der Stromversorger die Grundversorgung wegen Zahlungsverzugs nicht unterbrechen darf, wenn der Kunde die Forderung schlüssig beanstandet hat und keine ordnungsgemäße Funktionsfeststellung des Messgeräts durchgeführt wurde.
Das Amtsgericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass ein Grundversorger die Versorgung wegen Zahlungsverzugs einstellen kann, wenn der Kunde mit mindestens 100 Euro in Verzug ist. Unberücksichtigt bleiben dabei form- und fristgerecht sowie schlüssig beanstandete Forderungen.
Im vorliegenden Fall seien laut Stromversorger insgesamt fast 8.000 Euro an Rückständen aufgelaufen. Da der Kunde diese Forderung jedoch nachvollziehbar beanstandet hatte, sei es nach Ansicht des Gerichts zweifelhaft, ob überhaupt Rückstände von 100 Euro oder mehr bestünden. Bereits der Vorjahresverbrauch musste rückwirkend nach unten angepasst werden und es sei nicht nachweisbar, dass der Zähler ordnungsgemäß funktioniere. Dies hatte der Verbraucher unter anderem angezweifelt. Der Versorger durfte den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2017
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 24742
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