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Überschreitet der Lärm durch Garagentor und Haustür die Lärmschutzgrenze der DIN 4109, so liegt ein Mangel der Mietsache vor. Der Mieter hat in einem solchen Fall gegen seinen Vermieter einen Anspruch auf Einhaltung der Schallschutzvorschriften. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mainz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch den Betrieb zweier Garagentore sowie der
Das Amtsgericht Mainz entschied zugunsten des Mieters. Dieser habe einen Anspruch auf Erhaltung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB gehabt. Denn durch den von den beiden Garagentoren und der
Die zum Zeitpunkt der Errichtung des Wohnhauses im Jahr 1963 geltende
In diesem Zusammenhang habe die Kenntnis des Mieters, dass die Garagentore vorhanden sind und möglicherweise eine zu hohe
Die monatliche Mietminderung betrug im Fall 20 %. Ausgehend von 540,- DM Miete waren das 108,- DM.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2013
Quelle: Amtsgericht Mainz, ra-online (zt/WuM 2003, 87/rb)
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Dokument-Nr. 16829
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