wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Mainz, Urteil vom 13.11.2002
81 C 230/01 -

Lärm durch Garagentor und Haustür: Anspruch des Mieters auf Einhaltung der Schall­schutz­vorschriften

Überschreitung der Lärmschutzgrenzen begründet Mietmangel

Ãœberschreitet der Lärm durch Garagentor und Haustür die Lärmschutzgrenze der DIN 4109, so liegt ein Mangel der Mietsache vor. Der Mieter hat in einem solchen Fall gegen seinen Vermieter einen Anspruch auf Einhaltung der Schall­schutz­vorschriften. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mainz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch den Betrieb zweier Garagentore sowie der Haustür kann es in einer Mietwohnung zu einer Lärmbelästigung in Wohn- und Schlafzimmer kommen. Der Mieter der Wohnung verlangte daher von seinem Vermieter Maßnahmen zur Schallisolierung zu ergreifen. Dieser weigerte sich jedoch und verwies auf eine Überempfindlichkeit des Mieters. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Einhaltung der Schallschutzgrenzen bestand

Das Amtsgericht Mainz entschied zugunsten des Mieters. Dieser habe einen Anspruch auf Erhaltung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB gehabt. Denn durch den von den beiden Garagentoren und der Haustür verursachten zu hohen Lärmpegel habe ein Mangel der Mietsache vorgelegen.

Nichteinhaltung der Schallschutzvorschriften der DIN 4109

Die zum Zeitpunkt der Errichtung des Wohnhauses im Jahr 1963 geltende DIN 4109 habe eine Schallschutzgrenze für Wohn- und Schlafzimmer von 30 dB (A) vorgesehen, so das Amtsgericht weiter. Beide Garagentore haben jedoch einen Lärmpegel von 28 bis 52 dB (A) und die Haustür ein Lärmpegel von bis zu 46 dB (A) verursacht. Die Nichteinhaltung der Schallschutzvorschriften habe daher einen Mangel begründet.

Kenntnis von den Garagentoren und der Haustür unerheblich

In diesem Zusammenhang habe die Kenntnis des Mieters, dass die Garagentore vorhanden sind und möglicherweise eine zu hohe Lärmbelästigung hervorrufen, nach Ansicht des Amtsgerichts keine Rolle gespielt. Denn § 536 b Abs. 1 BGB sei nur auf die Minderungs- und Schadenersatzansprüche der §§ 536 ff BGB anwendbar und nicht auf den Anspruch gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die monatliche Mietminderung betrug im Fall 20 %. Ausgehend von 540,- DM Miete waren das 108,- DM.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2013
Quelle: Amtsgericht Mainz, ra-online (zt/WuM 2003, 87/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Mainz_81-C-23001_Laerm-durch-Garagentor-und-Haustuer-Anspruch-des-Mieters-auf-Einhaltung-der-Schallschutzvorschriften.news16829.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 16829 Dokument-Nr. 16829

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.