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Amtsgericht Mainz, Urteil vom 06.05.1996
8 C 98/96 -

Unbenutzbarer Briefkasten rechtfertigt Mietminderung um 1 %

Briefkasten gehört zum allgemein üblichen Ausstattungsstandard einer normalen Wohnung

Die Mietminderung von 1 % wegen eines defekten Briefkastens ist angemessen, im Hinblick auf die nur leichte Beeinträchtigung des Wohnwertes aber auch ausreichend. Dies entschied das Amtsgericht Mainz. In dem zugrunde liegenden Fall befand sich der Briefkasten einer Mietwohnung in einem derart schlechten Zustand, dass sich das Türchen nur schwer öffnen und schließen ließ und es bei Regen reintropfte.

Infolge des Alters und der Abnutzung der Briefkastenanlage sowie des defekten Schließmechanismus wurde die Post des Mieters bei Regen durchnässt, auch wenn nicht übermäßig viel Post in dem Briefkasten lag. Dies stelle, so die Richter, einen erheblichen Mangel der Mietsache dar.

Briefkasten gehört auch in Zeiten moderner Kommunikationsmittel zum normalen Wohnungsstandard

Zwar sei der Briefkasten selbst nicht in dem Mietvertrag aufgeführt. Nach heute allgemein üblichem Ausstattungsstandard gehöre zu einer normalen Wohnung aber auch ein Briefkasten, der jedem einzelnen Bewohner garantiere, dass die für ihn bestimmte Post ihn auch erreiche. Da selbst in der heutigen Zeit bestimmte Angelegenheiten trotz modernster Kommunikationsmittel allein durch postalische Versendung geregelt werden können, gehöre zu dem zum vertragsmäßig geschuldeten Zustand einer Wohnung auch das Vorhandensein eines funktionierenden Briefkastens.

Briefkasten soll sicherstellen, dass Post unbeschädigt bei Empfänger ankommt

Schließlich sei in dem Mietvertrag beispielsweise auch eine Toilette nicht ausdrücklich aufgelistet, obwohl sie unstreitig zur Mietsache gehöre. Die Funktion des Briefkastens bestehe nicht nur darin, dass der entsprechende Bewohner die an ihn adressierten Sendungen überhaupt erhalte. Der Briefkasten solle darüber hinaus sicherstellen, dass die Sendung auch in einem ordnungsgemäßen Zustand ankomme und nicht durch Witterungseinflüsse oder sonstige Umstände beschädigt werde.

Nur leichte Beeinträchtigung des Wohnwertes durch mangelhaften Briefkasten

Gerade diese Schutzfunktion habe der Briefkasten in zugrunde liegendem Fall im Hinblick auf seinen miserablen Zustand nicht mehr gewährleistet, so dass ein Mangel, der zur Minderung berechtige, vorliege. Die vom beklagten Mieter vorgenommene Minderung sei in Höhe von 1 % angemessen, aber im Hinblick auf die nur leichte Beeinträchtigung des Wohnwertes auch ausreichend.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Mainz (vt/we)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJWE-MietR 1997, 265Zeitschrift: NJW-Entscheidungsdienst Miet- und Wohnungsrecht (NJWE-MietR), Jahrgang: 1997, Seite: 265
  • WuM 1996, 701Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1996, Seite: 701

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