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Stellen die Mieter einer Wohnung in dieser pornografische Videoclips her und vermarkten diese, so rechtfertigt dies dann keine fristlose Kündigung oder Anfechtung des Mietvertrags, wenn die Tätigkeit nicht nach außen in Erscheinung tritt. Dies hat das Amtsgericht Lüdinghausen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielten die Mieter einer Wohnung im April 2018 eine
Das Amtsgericht Lüdinghausen entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die
Ein Recht zur fristlosen Kündigung habe nach Auffassung des Amtsgerichts nicht bestanden, da kein so relevanter Vertragsverstoß vorgelegen habe, der eine Kündigung ohne vorherige
Jedoch habe das Urinieren im
Schließlich hielt das Amtsgericht es für unerheblich, wie die Vermieterin die Aktivitäten der Mieter in ihrem eigenen Sittenkodex bewerte. Denn dieses sei nicht Gegenstand des Mietvertrags. Dies gelte ebenso für Verpflichtungen der Vermieterin gegenüber dem kirchlichen Erbbauberechtigten. Diese seien im Innenverhältnis mit den Mietern irrelevant.
Die Vermieterin habe den Mietvertrag auch nicht wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) anfechten dürfen. Da sich die Nutzung der Wohnung im Wesentlichen im Rahmen des vereinbarten Wohnzwecks gehalten habe, sei eine Aufklärung über den geplanten Dreh von pornografischen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2019
Quelle: Amtsgericht Lüdinghausen, ra-online (zt/WuM 2019, 31/rb)
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Dokument-Nr. 27090
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