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Ein Autofahrer kann dann nicht ein qualifizierter Rotlichtverstoß zur Last gelegt werden, wenn ein Polizeibeamter nur gefühlsmäßig die bereits verstrichene Rotlichtzeit abschätzt. In einem solchen Fall bedarf es weiterer Indizien, anhand derer die verstrichene Rotlichtzeit abgeschätzt werden kann oder sich zumindest abgleichen lässt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beging ein
Nach Auffassung des Amtsgerichts Lüdinghausen könne eine gefühlsmäßige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2015
Quelle: Amtsgericht Lüdinghausen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20417
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