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Gibt ein Wohnungsmieter im Rahmen einer mietrechtlichen Auseinandersetzung das Nahles-Zitat "dann hauen wir euch in die Fresse" wieder, so stellt dies noch keine Bedrohung dar. Ein Recht zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB besteht dann nicht. Dies hat das Amtsgericht Lübeck entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 war das Verhältnis der Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung in Lübeck wegen eines massiven Wasserschadens stark belastet. Im Rahmen der
Das Amtsgericht Lübeck entschied gegen die
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die Äußerung aber als grob und geschmacklos zu werten, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Mieter sozial und sprachlich aus einfacheren Verhältnissen kommt. Die Äußerung liege insgesamt an der Grenze dessen, was sich ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2022
Quelle: Amtsgericht Lübeck, ra-online (zt/WuM 2022, 312/rb)
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Dokument-Nr. 31840
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