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Fährt ein Pkw-Fahrer mit seinem Fahrzeug auf einen Fußgänger zu, um diesen zum Beiseitetreten rechtswidrig zu nötigen, und schlägt der Fußgänger daraufhin mit seiner Faust auf die Motorhaube des Pkw, ohne dass eine konkrete Gefahrenlage vorlag, so haften beide gleichermaßen für den Schaden an der Motorhaube. Die Mithaftung des Pkw-Fahrers von 50 % besteht aufgrund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Dies hat das Amtsgericht Ludwigshafen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am einem Markttag im Juni 2016 stellte ein Pkw-Fahrer sein Fahrzeug verbotswidrig am Rand des Marktes ab. Vor ihm stand ein Transporter mit Anhänger dessen Ladebereich durch zwei Pylonen abgesteckt wurde. Der Transporter durfte dort parken, da er zu einem Marktbeschicker gehörte. Nachdem der Pkw-Fahrer zurückkam und ausparken wollte, stellte sich der Marktbeschicker vor seinen Pylonen auf. Der Pkw-Fahrer ließ sich dadurch nicht beirren und fuhr auf den Marktbeschicker zu, damit dieser den Weg frei machte. Obwohl es zu keiner Berührung mit dem Pkw kam, schlug der Marktbeschicker mit seiner Faust auf die Motorhaube und verursachte dadurch eine Delle. Die dadurch entstandenen Reparaturkosten in Höhe von etwa 1.080 EUR verlangte der Pkw-Fahrer von dem Marktbeschicker als Schaden ersetzt. Eine Notwendigkeit vorwärts auszuparken bestand nicht. Der Pkw-Fahrer hätte auch unproblematisch zurücksetzen können.
Das Amtsgericht Ludwigshafen entschied insoweit zu Gunsten des Pkw-Fahrers als es einen Schadensersatzanspruch zwar bejahte, aber von einer hälftigen Haftungsverteilung ausging. Sowohl der Pkw-Fahrer als auch der Marktbeschicker haften zu gleichen Teilen für den Schaden an der Motorhaube.
Der Marktbeschicker hafte aufgrund einer rechtswidrigen
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2018
Quelle: Amtsgericht Ludwigshafen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26439
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