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Ein Spediteur kann nicht erwarten, dass sein Lkw vom Empfänger der Fracht immer sofort nach Ankunft entladen wird. Unter Umständen muss eine Wartezeit von einer Stunde ohne Bezahlung hingenommen werden.
Das entschied das Amtsgericht Lichtenfels und wies die Klage eines Fuhrunternehmens gegen eine belieferte Firma auf sogenanntes Standgeld ab. Nicht jede objektiv angefallene Wartezeit begründe einen Anspruch auf Standgeld, sondern nur eine Überschreitung der im speziellen Fall angemessenen Zeit. Da der Lkw nicht vorangemeldet gewesen und zu einer Tageszeit eingetroffen sei, in der mit regem Betrieb zu rechnen war, sei eine Stunde hinzunehmen.
Ein Lkw der klagenden Spedition war bei dem beklagten Unternehmen gegen 9.30 Uhr vormittags eingetroffen. Seiner Ladung wurde er dann erst nach einer Wartezeit von einer Stunde enthoben, da vorher ein früher eingetroffener anderer Lkw entladen wurde. Die Zeit nutzlosen Herumstehens wollte die Klägerin nun mit rund 50,- € vergütet haben. Ein Streit, den die Geschäftsleute vor das Amtsgericht Lichtenfels trugen, wo die Klage abgewiesen wurde.
Zwar könne der Frachtführer (Spedition) vom Empfänger Standgeld verlangen, wenn die angemessene Entladezeit überschritten werde, sei er doch naturgemäß an möglichst zügiger Entladung ohne Wartezeit interessiert. Doch andererseits liege auf der Hand, dass Standzeiten auch bei bester Organisation des Empfängerbetriebes nicht stets vermieden werden könnten. Wenn – wie im zu entscheidenden Fall – der Lkw ohne Voranmeldung am Vormittag eintreffe, müsse eine Stunde Warten im Rahmen der angemessenen Entladezeit hingenommen werden. Die gegen diesen Richterspruch ursprünglich beim Landgericht Coburg eingelegte Berufung nahm die Klägerin zurück.
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 421 Handelsgesetzbuch (HGB) [Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht]
(3) Der Empfänger (...) hat ferner ein Standgeld (...) zu zahlen (...).
§ 412 HGB [Verladen und Entladen]
(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemisst, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.
(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 28.11.2002
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Dokument-Nr. 1929
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