wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Lichtenberg, Urteil vom 21.11.2013
17 C 42/13 -

Ordentliche Kündigung wegen Mietrückständen nur bei Vorliegen eines Zahlungsverzugs über Zeitraum vom mindestens einen Monat

Mietrückstand muss zudem monatliche Miete übersteigen

Ein Vermieter kann nur dann eine ordentliche Kündigung wegen Mietrückständen aussprechen, wenn die Rückstände erheblich sind. Voraussetzung ist daher, dass die Mietrückstände den Betrag einer monatlichen Miete übersteigen und der Zahlungsverzug über einen Zeitraum von mindestens einem Monat vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lichtenberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Den Mietern einer Wohnung wurde im November 2013 wegen Mietrückständen ordentlich gekündigt. Hintergrund der Rückstände waren ständige nicht vollständig gezahlte Mieten. Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, kam der Fall vor Gericht.

Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung wegen Unerheblichkeit der Mietrückstände

Das Amtsgericht Lichtenberg entschied gegen die Vermieterin. Sie habe das Mietverhältnis nicht nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ordentlich kündigen dürfen. Voraussetzung dazu wäre nämlich gewesen, dass die Mietrückstände eine erhebliche Pflichtverletzung darstellten. Dies sei dann der Fall, wenn die Mietrückstände den Betrag einer monatlichen Miete übersteigen und der Zahlungsverzug über einen Zeitraum von mindestens einem Monat vorliegt (BGH, Urt. v. 10.10.2012 - VIII ZR 107/12 -). Beides sei hier nicht gegeben gewesen. Denn die Mieter haben sich zum Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung erst über einen Zeitraum von einem Tag mit der Zahlung der Miete in Verzug befunden, die einer Monatsmiete entspricht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2015
Quelle: Amtsgericht Lichtenberg, ra-online (zt/GE 2014, 1590/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Lichtenberg_17-C-4213_Ordentliche-Kuendigung-wegen-Mietrueckstaenden-nur-bei-Vorliegen-eines-Zahlungsverzugs-ueber-Zeitraum-vom-mindestens-einen-Monat~N20435

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 20435 Dokument-Nr. 20435

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.