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Amtsgericht Lichtenberg, Urteil vom 21.11.2013
17 C 42/13 -

Ordentliche Kündigung wegen Mietrückständen nur bei Vorliegen eines Zahlungsverzugs über Zeitraum vom mindestens einen Monat

Mietrückstand muss zudem monatliche Miete übersteigen

Ein Vermieter kann nur dann eine ordentliche Kündigung wegen Mietrückständen aussprechen, wenn die Rückstände erheblich sind. Voraussetzung ist daher, dass die Mietrückstände den Betrag einer monatlichen Miete übersteigen und der Zahlungsverzug über einen Zeitraum von mindestens einem Monat vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lichtenberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Den Mietern einer Wohnung wurde im November 2013 wegen Mietrückständen ordentlich gekündigt. Hintergrund der Rückstände waren ständige nicht vollständig gezahlte Mieten. Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, kam der Fall vor Gericht.

Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung wegen Unerheblichkeit der Mietrückstände

Das Amtsgericht Lichtenberg entschied gegen die Vermieterin. Sie habe das Mietverhältnis nicht nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ordentlich kündigen dürfen. Voraussetzung dazu wäre nämlich gewesen, dass die Mietrückstände eine erhebliche Pflichtverletzung darstellten. Dies sei dann der Fall, wenn die Mietrückstände den Betrag einer monatlichen Miete übersteigen und der Zahlungsverzug über einen Zeitraum von mindestens einem Monat vorliegt (BGH, Urt. v. 10.10.2012 - VIII ZR 107/12 -). Beides sei hier nicht gegeben gewesen. Denn die Mieter haben sich zum Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung erst über einen Zeitraum von einem Tag mit der Zahlung der Miete in Verzug befunden, die einer Monatsmiete entspricht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2015
Quelle: Amtsgericht Lichtenberg, ra-online (zt/GE 2014, 1590/rb)

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