wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 24.05.2018
168 C 5604/17 -

Unzulässige Umlage von Haus­reinigungs­kosten als Betriebskosten bei Pflicht des Mieters zur Reinigung

Verletzung der Reinigungspflicht durch Mieter begründet Schadens­ersatz­anspruch

Die Umlage von Haus­reinigungs­kosten als Betriebskosten ist unzulässig, wenn nach dem Mietvertrag bzw. der Hausordnung die Mieter zur Reinigung verpflichtet sind. Verletzt der Mieter die Reinigungspflicht, kann der Vermieter eine Reinigungsfirma beauftragen und die dadurch entstandenen Kosten im Wege des Schadensersatzes geltend machen. Dies hat das Amtsgericht Leipzig entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Mieter einer Wohnung nach der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2016 die Kosten für die Hausreinigung tragen. Dies hielten die Mieter für unzulässig, da nach dem Mietvertrag und der Hausordnung ihnen die Hausreinigung oblag. Die Vermieterin hielt dies für unbeachtlich. Sie führte an, dass die Mieter ihrer Reinigungspflicht im Jahr 2016 nicht nachgekommen seien. Die Vermieterin erhob schließlich Klage.

Unzulässige Umlage der Hausreinigungskosten als Betriebskosten

Das Amtsgericht Leipzig entschied gegen die Vermieterin. Die Kosten der Hausreinigung seien nicht umlagefähig, da der Vermieterin nicht die Reinigung des Objekts oblegen habe. Vielmehr seien dafür die Mieter zuständig gewesen. Obliege die Reinigung dem Mieter, könne der Vermieter die Kosten der Gebäudereinigung nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegen.

Anspruch auf Schadensersatz bei Verletzung der Reinigungspflicht

Verletze der Mieter seine Reinigungspflicht, so das Amtsgericht, so könne der Vermieter die Kosten einer anderweitigen Reinigung nur als Schadensersatz verlangen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2018
Quelle: Amtsgericht Leipzig, ra-online (zt/WuM 2018, 508/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Leipzig_168-C-560417_Unzulaessige-Umlage-von-Hausreinigungskosten-als-Betriebskosten-bei-Pflicht-des-Mieters-zur-Reinigung.news26440.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 26440 Dokument-Nr. 26440

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.