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Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 14.08.2003
11 C 4919/03 -

Reparatur eines Rollladenkastens fällt nicht in Anwendungsbereich der Klein­reparatur­klausel

Kosten­tragungs­pflicht besteht für Bedienvorrichtungen für Roll- und Fensterläden

Die Kosten für die Reparatur eines Rollladenkastens müssen nicht die Mieter tragen, da eine solche Reparatur nicht unter die Klein­reparatur­klausel fällt. Eine Kosten­tragungs­pflicht besteht lediglich bei der Reparatur der Bedienvorrichtungen für Roll- und Fensterläden. Dies hat das Amtsgericht Leipzig entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bemängelten die Mieter einer Wohnung im Januar 2002, dass die Jalousien fehlerhaft schließen würden. Die Hausverwaltung beauftragte daraufhin eine Reparatur, bei der der Jalousiekasten montiert und repariert wurde. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von fast 72 Euro verlangte der Vermieter mit dem Hinweis auf eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag von seinen Mietern ersetzt. Da sich diese weigerten für die Reparaturkosten aufzukommen, kam der Fall vor Gericht.

Kein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten

Das Amtsgericht Leipzig entschied gegen den Vermieter. Ihm habe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reparatur des Jalousiekastens zugestanden. Denn dabei habe es sich nicht um eine kleine Instandhaltung an den Bedienvorrichtungen für Roll- und Fensterläden gehandelt, sondern um die Reparatur des Rollkastens selbst. Diese unterfalle nicht einer Kleinreparaturklausel.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2015
Quelle: Amtsgericht Leipzig, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2004, 120Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2004, Seite: 120

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