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Bei der Verurteilung wegen des strafbaren Gebrauchs von gefälschten Impfpässen, können ausnahmsweise der generalpräventive Gesichtspunkt der Abschreckung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Daher ist eine Straferhöhung zwecks Abschreckung zulässig. Dies hat das Amtsgericht Landstuhl entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Landstuhl Anfang des Jahres 2022 unter anderem darüber zu entscheiden, ob bei einer Verurteilung wegen des Gebrauchs gefälschter Impfpässe zwecks
Das Amtsgericht Landstuhl entschied, dass bei der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2022
Quelle: Amtsgericht Landstuhl, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31406
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