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Wird aus einem Vertrag zur Aufnahme in ein Internetverzeichnis nicht deutlich, dass ein entgeltlicher Vertrag abgeschlossen wird, so rechtfertigt dies eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Dies hat das Amtsgericht Landau a.d. Isar entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall bot die Klägerin der Beklagten gegen Zahlung eines Entgelts an, die Beklagte in ein Internetverzeichnis aufzunehmen (Branchenbucheintrag). Hierzu übersandt die Klägerin ein Formular, dass überprüft, ergänzt, datiert und unterschrieben zurückgesendet werden musste. Die Beklagte focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Woraufhin die Klägerin Klage auf Zahlung des Entgeltes erhob.
Das Amtsgericht entschied, dass der Vertrag wirksam angefochten wurde.
Für die Annahme einer arglistigen Täuschung im Sinne von § 123 BGB reicht es auch, wenn der Handelnde sich darüber bewusst ist, dass sein Verhalten jedenfalls in der Gesamtschau aller Einzelheiten geeignet ist, den anderen in die Irre zu führen (BGH, BGH Report 2005, 885 - Rn. 11). Von Arglistigkeit ist nach Auffassung des Gerichts insbesondere in den Fällen auszugehen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebots mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wählt, die geeignet und bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung hervorzurufen. In diesem Fall kann die Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können (Amtsgericht Erding, Urt. v. 28.10.2008 - 5 C 744/08).
Im vorliegenden Fall war im Formular weder von einem Vertragsangebot noch einem Auftrag die Rede. Vielmehr begann das Formular mit dem Text: "Brancheneintragungsantrag". Nach Ansicht des Gerichtes wurde somit der Eindruck vermittelt, dass die Klägerin einen Antrag stellte.
Weiterhin befand sich im Formular der fettgedruckte "Hinweis: Handschriftliche Ergänzungen sind möglich". Dies musste beim Kunden die Vorstellung hervorrufen, der nachfolgende Text beziehe sich auf einen bereits bestehenden Eintrag, der nur noch zu bestätigen ist. Auch wurde durch den in die Mitte gerückten, den größten Teil des Formulars einnehmenden Eintragungstext vorgespiegelt, dass dies die entscheidende Passage sei.
Des Weiteren wurde die Zahlungspflicht des Vertragspartners in einem längeren Fließtext (9 eng bedruckte Zeilen) versteckt. Auch wurde der zu zahlende Betrag dadurch verschleiert, dass sich an die Formulierung "zum Preis von jährlich Euro" zunächst ein Zeilenumbruch anschloss und anschließend die Zahlen 610 folgten. Dies entspräche nicht der üblichen Schreibweise um Geldbeträge zu kennzeichnen, wie etwa 610,00 Euro oder 610,-- Euro.
Daraus schloss das Gericht, dass die Klägerin mit der Unterbreitung von Angeboten der vorliegenden Art darauf abzielte, die mangelnde Sorgfalt der Adressaten beim Lesen des Textes zu nutzen, um diese zum Vertragsschluss zu "verführen".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2012
Quelle: Amtsgericht Landau a.d. Isar, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 13832
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