wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Königs Wusterhausen, Urteil vom 11.04.2012
20 C 569/11 -

Beleidigende Äußerungen während eines gerichtlichen Verfahrens sind zulässig

Anspruch auf Schmerzensgeld besteht daher nicht

Beleidigungen, die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens von einem der Verfahrensbeteiligten geäußert werden, rechtfertigen keinen Schmerzensgeldanspruch des in seiner Ehre Verletzten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Königs Wusterhausen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verklagte eine 24-jährige Frau ihren Vater auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt. Sie lebte mit dem 27-jährigen Vater ihrer zwei Kinder zusammen. Während des Prozesses tätigte der Anwalt des Vaters in einem Schriftsatz folgende Äußerung: "[…] der Lebensgefährte der Antragstellerin schlicht zu faul ist zu arbeiten […]". Der Lebensgefährte holte zu diesem Zeitpunkt auf dem zweiten Bildungsweg sein Abitur nach, um damit die Voraussetzung dafür zu schaffen, seine Familie zu ernähren. Er fühlte sich durch die Äußerung des Anwalts in seiner Ehre verletzt und klagte auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von nicht unter 500 €.

Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehlte

Das Amtsgericht Königs Wusterhausen entschied gegen den Lebensgefährten. Seine Klage sei wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen. Er habe daher keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gehabt.

Ehrverletzende Äußerung lag vor

Die Äußerung des Anwalts habe nach Ansicht des Amtsgerichts den Lebensgefährten in seiner Ehre verletzt. Es habe sich nicht um eine wertneutrale Zustandsbeschreibung gehandelt. Der Prozessbevollmächtigte habe dem Lebensgefährten unterstellt, durch eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Vaters seiner Lebensgefährtin an Geld zu kommen. Darin sei eine Beleidigung zu sehen.

Ehrschutz im gerichtlichen Verfahren eingeschränkt

Es sei jedoch zu beachten gewesen, so das Amtsgericht weiter, dass der Ehrschutz im gerichtlichen Verfahren eingeschränkt sei. Zu Begründung führte es aus, dass das Verfahren nicht durch eine Beschränkung der Äußerungsfreiheit der Beteiligten beeinträchtigt werden solle. Dies gelte selbst dann, wenn die ehrverletzende Äußerung einen Dritten betreffe. Im Kampf um das Recht und zur Unterstützung seiner Rechtsposition könne ein Verfahrensbeteiligter auch starke und eindringliche Ausdrücke sowie sinnfällige Schlagworte benutzen. Lediglich solche Äußerungen, die in keinem sachlichen Bezug zum Rechtsstreit stehen oder leichtfertig entgegen besseren Wissens aufgestellt werden, seien unzulässig.

Äußerung war zulässig

Unter Beachtung dieser Grundsätze habe nach Auffassung des Amtsgerichts eine zulässige Äußerung vorgelegen. Zum einen habe sie in einem sachlichen Bezug zum Rechtsstreit gestanden. Denn im Rahmen des Unterhaltsverfahrens sei durchaus zu prüfen gewesen, ob nicht der Lebensgefährte zur Leistung von Unterhalt fähig gewesen sei. Zum anderen sei angesichts des Alters und des bisherigen Werdegangs des Lebensgefährten die Äußerung nicht leichtfertig wider besseren Wissens aufgestellt worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2013
Quelle: Amtsgericht Königs Wusterhausen, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Koenigs-Wusterhausen_20-C-56911_Beleidigende-Aeusserungen-waehrend-eines-gerichtlichen-Verfahrens-sind-zulaessig~N15049

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 15049 Dokument-Nr. 15049

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.