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Beleidigungen, die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens von einem der Verfahrensbeteiligten geäußert werden, rechtfertigen keinen Schmerzensgeldanspruch des in seiner Ehre Verletzten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Königs Wusterhausen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verklagte eine 24-jährige Frau ihren Vater auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt. Sie lebte mit dem 27-jährigen Vater ihrer zwei Kinder zusammen. Während des Prozesses tätigte der Anwalt des Vaters in einem Schriftsatz folgende Äußerung: "[…] der Lebensgefährte der Antragstellerin schlicht zu faul ist zu arbeiten […]". Der Lebensgefährte holte zu diesem Zeitpunkt auf dem zweiten Bildungsweg sein Abitur nach, um damit die Voraussetzung dafür zu schaffen, seine Familie zu ernähren. Er fühlte sich durch die Äußerung des Anwalts in seiner Ehre verletzt und klagte auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von nicht unter 500 €.
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen entschied gegen den Lebensgefährten. Seine Klage sei wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen. Er habe daher keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gehabt.
Die Äußerung des Anwalts habe nach Ansicht des Amtsgerichts den Lebensgefährten in seiner Ehre verletzt. Es habe sich nicht um eine wertneutrale Zustandsbeschreibung gehandelt. Der Prozessbevollmächtigte habe dem Lebensgefährten unterstellt, durch eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Vaters seiner Lebensgefährtin an Geld zu kommen. Darin sei eine
Es sei jedoch zu beachten gewesen, so das Amtsgericht weiter, dass der Ehrschutz im gerichtlichen Verfahren eingeschränkt sei. Zu Begründung führte es aus, dass das Verfahren nicht durch eine Beschränkung der Äußerungsfreiheit der Beteiligten beeinträchtigt werden solle. Dies gelte selbst dann, wenn die ehrverletzende Äußerung einen Dritten betreffe. Im Kampf um das Recht und zur Unterstützung seiner Rechtsposition könne ein Verfahrensbeteiligter auch starke und eindringliche Ausdrücke sowie sinnfällige Schlagworte benutzen. Lediglich solche
Unter Beachtung dieser Grundsätze habe nach Auffassung des Amtsgerichts eine zulässige Äußerung vorgelegen. Zum einen habe sie in einem sachlichen Bezug zum Rechtsstreit gestanden. Denn im Rahmen des Unterhaltsverfahrens sei durchaus zu prüfen gewesen, ob nicht der Lebensgefährte zur Leistung von Unterhalt fähig gewesen sei. Zum anderen sei angesichts des Alters und des bisherigen Werdegangs des Lebensgefährten die Äußerung nicht leichtfertig wider besseren Wissens aufgestellt worden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2013
Quelle: Amtsgericht Königs Wusterhausen, ra-online (vt/rb)
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