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Kommt es durch ein am Balkon angebrachtes Katzennetz zu keiner Substanzverletzung am Wohnhaus und geht vom Netz eine nur geringe optische Beeinträchtigung aus, so kann der Vermieter nicht die Beseitigung des Katzennetzes verlangen. Vielmehr ist er verpflichtet das Anbringen des Netzes zu erlauben. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung brachten auf ihrem
Das Amtsgericht Köln entschied gegen den Vermieter. Diesem habe kein Anspruch auf
Ein Vermieter sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann verpflichtet eine Veränderung der Mietsache zu erlauben, so das Amtsgericht weiter, wenn die Veränderung weder stört noch zu einem Substanzeingriff führt. Dies sei hier der Fall gewesen.
Nach Ansicht des Amtsgerichts sei das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2014
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18092
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