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Amtsgericht Köln, Urteil vom 30.01.1987
221 C 294/86 -

Ablösender Teppichboden stellt Mietmangel dar

Stolpergefahr besteht

Löst sich der Teppichboden vom Boden ab, stellt dies einen Mietmangel dar, der zur Mietminderung berechtigt. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Mietwohnung die Miete, da sich der Teppichboden in der Diele sowie in Schlaf- und Kinderzimmer vom Untergrund ablöste.

Berechtigung zur Mietminderung besteht

Das Amtsgericht entschied zu Gunsten der Mieter. Das Gericht erachtete eine Mietminderung von 4,65 % für gerechtfertigt. Die Ablösung stellte einen Fehler dar. Jede für den Mieter ungünstige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache von der vereinbarten Sollbeschaffenheit stellt einen Fehler dar, wenn der Mieter dadurch in der Ausübung des vertragsgemäßen Gebrauchs behindert wird. Infolge dieser Ablösung war das Begehen der Wohnung erschwert und es bestand Gefahr für die Gesundheit der in der Wohnung befindlichen Personen durch Stolpern.

Die vom Gericht zuerkannte Mietminderung betrug 50,- DM, was rechnerisch eine Minderung des Mietzinses von 4,65 % ergab.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2012
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1988, 108/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1988, 108Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1988, Seite: 108

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