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Amtsgericht Köln, Urteil vom 10.02.2022
221 C 248/21 -

Keine Vertragsanpassung wegen coronabedingter Gewerbeschließung bei Verlusten des Gewerbemieters

Vermieter ist Vertragsanpassung nicht zumutbar

Muss ein Gewerbemieter aufgrund der Corona-Pandemie sein Gewerbe schließen, so besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf eine Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB, wenn der Mieter bereits vor der Pandemie Verluste erwirtschaftete. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Zeit von November 2020 bis Juni 2021 musste ein Gewerbemieter in Nordrhein-Westfalen seine Gaststätte aufgrund behördlicher Anordnung infolge der Corona-Pandemie schließen. Der Mieter beanspruchte deswegen von der Vermieterin eine Reduzierung der Miete um 2/3. Dem widersprach die Vermieterin. Sie verwies darauf, dass der Mieter bereits vor der Pandemie Verluste erwirtschaftete. Ihr sei eine Beteiligung an dem Verlustgeschäft nicht zuzumuten. Die Vermieterin klagte schließlich auf Zahlung der vollständigen Miete.

Anspruch auf vollständige Mietzahlung

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Zahlung der vollständigen Miete zu. Grundsätzlich könne zwar bei einer behördlich angeordneten Gewerbeschließung infolge der Corona-Pandemie eine gleichmäßige Belastung von Mieter und Vermieter gerechtfertigt sein. Eine solche Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB sei hier der Vermieterin aber nicht zuzumuten.

Vermieter ist Beteiligung an Verlustgeschäft unzumutbar

Dies folge aus Sicht des Amtsgerichts aus dem Umstand, dass die Gaststätte des Mieters auch ohne Ansehung der Corona-Pandemie und der dadurch bedingten Einschränkungen als nicht wirtschaftlich darstellte. Eine Vertragsanpassung sei für einen Vermieter nur zumutbar, wenn sie das wirtschaftliche Überleben des Mieters sicherstelle. Der Betrieb müsse wettbewerbsfähig und in der Lage sein, Gewinne zu erzielen. Dies sei hier nicht gegeben. Habe ein Mieter Verluste eingefahren, müsse er diese auch dann alleine tragen, wenn sie durch die Corona-Pandemie verstärkt werde. Ein Vermieter müsse keine Vertragsanpassung dulden, die den Weiterbetrieb eines Verlustgeschäfts ermöglicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2022
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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