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Der Mieter einer Wohnung ist im Rahmen seiner Schönheitsreparaturpflicht nicht verpflichtet, die schwarz verfärbten Fliesenfugen im Badezimmer zu erneuern. Denn die schwärzliche Verfärbung der Fugen entspricht der normalen Abnutzung. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte die Mieterin einer Wohnung anlässlich der Beendigung des Mietverhältnisses im November 1993 im Rahmen der vereinbarten Schönheitsreparaturpflicht die schwarz verfärbten Fliesenfugen im
Das Amtsgericht Köln entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2018
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1995, 312/rb)
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Dokument-Nr. 25909
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