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Amtsgericht Köln, Urteil vom 25.03.2002
22 C 324/01 -

Mögliche Belästigungen aufgrund eines Bordells rechtfertigen fristlose Kündigung eines Mietvertrags

Wandel der gesellschaftlichen Meinung über Prostitution unerheblich

Befindet sich ein Bordell im Wohnhaus und besteht die Möglichkeit, dass die Mieter dadurch belästigt werden, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Auf die Wandlung der gesellschaftlichen Meinung kommt es dabei nicht an. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kündigte der Mieter einer Wohnung im November 2000 sein Mietverhältnis, da sich im Erdgeschoss des Wohnhauses ein Bordell befand. Da der Vermieter die Kündigung nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.

Vorhandensein des Bordells begründete Kündigungsgrund

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe wegen des Bordells im Wohnhaus seinen Mietvertrag fristlos kündigen dürfen. Denn aufgrund der Prostitution habe es möglichweise zu Belästigungen und Beeinträchtigungen, etwa durch Freier, für die Mitmieter kommen können. Unerheblich sei gewesen, ob sich die gesellschaftliche Meinung zur Prostitution geändert habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2014
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2003, 145/rb)

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