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Amtsgericht Köln, Urteil vom 12.02.1988
219 C 565/87 -

Katzenhaarallergie eines Mitmieters berechtigt Vermieter zum Verbot einer Katzenhaltung

Mietvertrag sah Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung vor

Ist ein Mieter eines Wohnhauses gegen Katzenhaare allergisch, so kann der Vermieter die Katzenhaltung des Nachbarn verbieten. Denn der Vermieter, der die Interessen aller Mieter zu wahren hat, muss Schäden von seinen Mietern fernhalten. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung schafften sich im Herbst 1987 eine Angorakatze an. Die laut Mietvertrag notwendige Genehmigung durch die Vermieterin holten sie nicht ein. Nachdem sich der Nachbar der Mieter über die Katzenhaltung beschwerte, forderte die Vermieterin die Mieter auf, die Katze aus der Wohnung zu entfernen. Der Nachbar litt an einer asthmatischen Allergie gegen Katzen- und Hundehaare. Die Mieter weigerten sich dem Begehren der Vermieterin nachzukommen. Ihrer Meinung nach, haben sie ein Recht auf die Katzenhaltung gehabt, da andere Mieter im Haus Katzen und Hunde halten durften. Der Fall landete daraufhin beim Amtsgericht Köln.

Anspruch auf Unterlassung der Katzenhaltung bestand

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Vermieterin. Diese habe einen Anspruch auf Unterlassung der Katzenhaltung nach § 550 BGB (neu: § 541 BGB) gehabt. Denn das Halten der Katze in der Wohnung habe angesichts der fehlenden Genehmigung durch die Vermieterin eine vertragswidrige Nutzung der Mietsache dargestellt. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Vermieterin die Interessen des Mitmieters zu wahren hat. Ihr habe es oblegen, ihre Mieter nicht zu schädigen bzw. aus dem Mietbereich herrührenden Schäden fernzuhalten.

Gleichbehandlung mit anderen Mietern war nicht geboten

Dass weitere Hunde und Katzen im Mietshaus gehalten wurden, sei dabei nach Auffassung des Amtsgerichts unbeachtlich gewesen. Denn in den Etagen, in denen schon bisher Hunde und Katzen gehalten wurden, habe kein gegen Tierhaare allergischer Mitmieter gewohnt. Dies sei in der Etage der Halter der Angorakatze nicht der Fall gewesen. Dieser Umstand habe einer zwingenden Gleichbehandlung aller Mieter entgegengestanden.

Das Urteil ist aus dem Jahr 1988 und erscheint im Rahmen der Reihe "Weltkatzentag 2013"

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2013
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1988, 122/rb)

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