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Amtsgericht Köln, Urteil vom 09.06.1994
215 C 293/93 -

Recht auf stille und heilige Nacht: Mieter muss Modernisierung vor Weihnachten nicht dulden

Keine Wohnungsrenovierung zur Weihnachtszeit

Mieter müssen es nicht dulden, wenn Vermieter kurz vor Weihnachten Modernisierungs­maßnahmen in der Wohnung durchführen wollen. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall kündigte der Vermieter mit Schreiben vom 8. Oktober 1993 an, dass er den Einbau einer Gasetagenheizung einschließlich Gaszuleitung aus dem Keller beabsichtige. Als Beginn der Modernisierungsmaßnahmen hatte er den 12. Dezember 1993 in seinem Ankündigungsschreiben genannt und die voraussichtliche Dauer mit zehn Tagen, bis zum 22. Dezember, angegeben.

Mieter hat keine Duldungspflicht

Das Amtsgericht Köln meinte, dass der Mieter den Heizungseinbau zu dem genannten Zeitpunkt nicht dulden musste. Der vorgesehene Zeitpunkt hätte bedeutet, dass die Arbeiten bis zwei Tage vor Weihnachten gedauert hätten, sofern es zu einem pünktlichen Abschluss der Arbeiten gekommen wäre.

Erheblicher Schmutz in der Vorweihnachtszeit

Der Mieter wäre in der Vorweihnachtszeit erheblichem Schmutz in der Wohnung ausgesetzt gewesen. Dies sei in der Vorweihnachtszeit ohne zwingenden Grund nicht zumutbar und müsse erst gar nicht näher erörtert werden, meinte das Gericht.

Keine Notwendigkeit

Eine Notwendigkeit, warum die Modernisierung gerade zum angegebenen Zeitpunkt stattfinden müßte, habe der Vermieter nicht dargelegt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2009
Quelle: ra-online (pt)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1998, 315Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1998, Seite: 315

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