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Amtsgericht Köln, Urteil vom 02.07.1980
211 (154) C 3473/79 -

Wohnhaus muss für Mieter auch über Kellereingang zugänglich sein

Besondere vertragliche Vereinbarung nicht erforderlich

Der Zugang zum Wohnhaus muss auch ohne besondere vertragliche Vereinbarung über den Keller möglich sein. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall waren die Kläger Mieter einer Wohnung der Beklagten. Zum Haus gehörte ein Garten. Über diesen gelangte man durch einen Kellereingang in das Haus. Die Beklagten verschlossen den Garten durch ein Tor. Dadurch gelangten die Kläger über den Garten nicht mehr zu dem Kellereingang.

Anspruch auf ungehinderten Zugang bestand

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Kläger. Die Beklagten seien gemäß § 535 BGB dazu verpflichtet gewesen, den Klägern einen Schlüssel des zum Garten des Hauses führenden Tors auszuhändigen und den Klägern ungehinderten Durchgang durch dieses Tor zum Kellereingang des Hauses zu gewähren. Denn dieser Zugang sei zum Transport von sperrigen Gütern erforderlich gewesen. Es sei daher auch nicht auf das Vorliegen einer besonderen vertraglichen Vereinbarung angekommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2013
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1981, 183/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1981, 183Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1981, Seite: 183

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